Rz. 51
Der Ausgleichsanspruch kann weder formularmäßig[153] noch durch Individualvertrag[154] ausgeschlossen werden. Für die Geltendmachung und die Form gilt § 89b HGB wie beim Handelsvertreter. Abreden, die diesen Anspruch einschränken, können lediglich nach Beendigung des Vertrages oder in einer Aufhebungsvereinbarung getroffen werden.[155]
Der Ausgleichsanspruch ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vertragshändler in den letzten Jahren vor Vertragsende Verluste erlitten hat und deshalb den Geschäftsbetrieb einstellt. Denn das schließt nicht aus, dass "bei Fortführung des Vertrages noch die für die Zubilligung des Ausgleichsanspruchs maßgeblichen Provisionseinnahmen erzielt" worden wären.[156] Auch Insolvenz des Vertragshändlers soll nicht zum Verlust des Ausgleichsanspruches führen.[157]
Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Vertragshändlers scheitert der Ausgleichsanspruch häufig an § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB, wobei auch insoweit grds. gilt, dass der begründete Anlass weniger als ein wichtiger Kündigungsgrund ist.[158] Kündigt der Hersteller ordentlich den Vertrag, entfällt der Anspruch nur, wenn die Kündigung durch einen wichtigen Grund bedingt ist.[159] Lehnt der Vertragshändler bei einer Änderungskündigung das Angebot des Unternehmers zur Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ab, so steht dies einer Eigenkündigung des Vertragshändlers nicht gleich.[160]
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