Rz. 51

Der Ausgleichsanspruch kann weder formularmäßig[153] noch durch Individualvertrag[154] ausgeschlossen werden. Für die Geltendmachung und die Form gilt § 89b HGB wie beim Handelsvertreter. Abreden, die diesen Anspruch einschränken, können lediglich nach Beendigung des Vertrages oder in einer Aufhebungsvereinbarung getroffen werden.[155]

Der Ausgleichsanspruch ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vertragshändler in den letzten Jahren vor Vertragsende Verluste erlitten hat und deshalb den Geschäftsbetrieb einstellt. Denn das schließt nicht aus, dass "bei Fortführung des Vertrages noch die für die Zubilligung des Ausgleichsanspruchs maßgeblichen Provisionseinnahmen erzielt" worden wären.[156] Auch Insolvenz des Vertragshändlers soll nicht zum Verlust des Ausgleichsanspruches führen.[157]

Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Vertragshändlers scheitert der Ausgleichsanspruch häufig an § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB, wobei auch insoweit grds. gilt, dass der begründete Anlass weniger als ein wichtiger Kündigungsgrund ist.[158] Kündigt der Hersteller ordentlich den Vertrag, entfällt der Anspruch nur, wenn die Kündigung durch einen wichtigen Grund bedingt ist.[159] Lehnt der Vertragshändler bei einer Änderungskündigung das Angebot des Unternehmers zur Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ab, so steht dies einer Eigenkündigung des Vertragshändlers nicht gleich.[160]

[153] Wegen § 307 BGB; vgl. auch BGH NJW 1985, 623, 629 f.; BGH NJW 1985, 3076; BGH DB 2002, 2321: Vereinbarung, dass 50 % der Einnahmen für verwaltende Tätigkeit unwirksam ist.
[154] Vgl. BGH NJW 1985, 3076.
[155] Vgl. BGH NJW-RR 1988, 43, 44; Stumpf/Hesse, BB 1987, 1472, 1480 ff.; Schultze/Wauschkuhn/Spenner/Dau/Kübler, Rn 834 ff.: zur Anwendbarkeit des § 89b Abs. 3 Nr. 1–3 HGB; Wauschkuhn, ZVertriebsR 2016, 79, 84.
[156] Vgl. BGH NJW-RR 1988, 43, 44.
[157] Wolff, ZVI 2008, 1 ff. m.w.N.; OLGR München 2007, 182; Röhricht/v. Westphalen, Besondere Handelsverträge, Vertragshändlerverträge Rn 177.
[158] Vgl. BGHZ 40, 15; BGH NJW 1987, 778; vgl. auch BGH NJW 1989, 35, 36.
[159] Vgl. im Einzelnen Genzow, Rn 152 f.; LG Frankfurt v. 20.10.2004 – 3–03 O 28/04, WRP 2004, 1506: Der Vertragshändler verliert seinen Anspruch, wenn er einen der GVO Nr. 1400/02 angepassten zumutbaren Händlervertrag (Kfz-Branche) ablehnt.
[160] BGHZ 171, 192; BGH v. 15.1.2008 – VIII ZR 99/06, SVR 2008, 418: kann allerdings bei der Billigkeit berücksichtigt werden; Puszkajler, EWIR 2007, 467; Emde, EWIR 2007, 661; Semmler, WRP 2007, 247.

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