Rz. 32

Der Hersteller hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um eine höchstmögliche Qualität der Markenartikel zu sichern. Insbesondere muss der Hersteller hierbei auf Hinweise und Anregungen des Vertragshändlers reagieren. Daraus lässt sich ein Informationsrecht des Vertragshändlers ableiten, das sich in der Mitteilungspflicht des Herstellers betreffend vorgenommene Maßnahmen zur Qualitätssicherung konkretisiert. Der Hersteller hat auf Hinweise seiner Vertragshändler auf Qualitätsmängel zu reagieren.[84]

[84] Vgl. Genzow, Rn 85; Westphal, Rn 539 ff.

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