Rz. 52
Im Einzelnen ungeklärt sind die Berechnungsgrundlagen für den Ausgleichsanspruch. Denn anders als beim Handelsvertreter erhält der Vertragshändler keine Provision, sondern Rabatte. Sehr streitig ist bereits, ob sich der Ausgleichsanspruch auf die sog. Hauptvertriebswaren, bspw. Fahrzeuge, Maschinen, Computer u.Ä., beschränkt oder ob er auch das Ersatzteilgeschäft sowie den Gewährleistungsbereich umfasst.
Der BGH hat aufgrund der Tatsache, dass der Händlerrabatt auch zur Abdeckung des Preisschwankungsrisikos, des Absatzrisikos und des Lagerrisikos bestimmt ist, angenommen, dass der Rabatt des Vertragshändlers vor der Ermittlung der Höhe des Ausgleichsanspruchs auf das Niveau der Handelsvertreterprovision zurückgeführt werden muss. Deshalb können die aus der Vertragsbeendigung dem Vertragshändler entstehenden und demgemäß auszugleichenden Verluste nur in der Weise ermittelt werden, dass aus dem Rabatt alle händlertypischen Vergütungsbestandteile herausgerechnet werden, so dass lediglich der Betrag verbleibt, der dem Händler gezahlt worden wäre, wenn er als Handelsvertreter für den Hersteller Geschäfte vermittelt hätte. Zur Vereinfachung kann anstelle der tatsächlichen Rabatte unterstellt werden, der Vertragshändler sei Handelsvertreter mit entsprechender "üblicher Provision" gewesen. Ist dies nicht möglich, so sind zunächst die nicht händlertypischen Bestandteile aus dem Rabattkern vor der gesamten Ausgleichsberechnung auszuklammern, um die Ausgleichshöchstgrenze zu ermitteln. Hinzuzufügen sind Zusatzleistungen des Unternehmers an den Vertragshändler, selbst wenn kein vertraglicher Anspruch besteht, solange der Vertragshändler berechtigterweise erwarten konnte, auch in Zukunft vergleichbare Leistungen zu erhalten. Danach ist der Basisbetrag zu ermitteln, also der maßgebliche Zufluss des letzten Vertragsjahres, der als Ausgangspunkt für die Berechnung der Verlustprognose dient, wobei insoweit keine Unterschiede zum Handelsvertreterausgleich bestehen. Schließlich kann die Übernahme der Vertretung eines Konkurrenzproduktes anspruchsmindernd wirken. Bei der Berechnung können allerdings nur solche Kunden mit einbezogen werden, von denen auch künftige Umsätze zu erwarten sind, dh wenn in den letzten vier Jahren mindestens ein Neufahrzeug gekauft wurde. Rabatte, die der Vertragshändler seinen Kunden gewährt, werden nicht berücksichtigt. Wenn allerdings der Händler verkaufsfördernde Zusatzleistungen erhält, sind diese mitzuberücksichtigen.
Vergütungen aus Verkäufen an die Unterorganisation bzw. B-Händler sind, nicht anders als Superprovisionen, in die Ausgleichsbemessungsgrundlage einzubeziehen, sofern der Haupthändler nicht nur als selbstständiger Zwischenhändler, sondern mit Kontroll- und Aufsichtsbefugnissen ausgestattet war. Ebenso beim Kfz- Vertragshändler mit zu berücksichtigen sind Tageszulassungen, der Verkauf von Vorführwagen und ausnahmsweise der Verkauf von Gebrauchtwagen.
Gemäß § 89b Abs. 2 HGB beträgt der Ausgleich höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit berechnete Jahresprovision. Im Gegensatz zur Rohausgleichsberechnung sind bei der Ermittlung des Höchstbetrages sämtliche Vergütungen zu berücksichtigen, es findet keine Aufteilung in Vermittlungs- und Abschlussprovisionen statt. Bei der Billigkeitsprüfung nach § 389 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HGB kann ausgleichsmindernd berücksichtigt werden, dass der ehemalige Vertragshändler den Kundenstamm weiter in seiner Werkstatt betreut.
Rz. 53
Der Ausgleichsanspruch kommt mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Entstehen und wird zu diesem Zeitpunkt auch fällig. Im Prozess richtet sich die Darlegungs- und Beweislast nach den allgemeinen Regeln im Zivilprozess, dh für die analoge Anwendung des § 89b HGB und grds. für das Vorliegen seiner Voraussetzungen hat der Vertragshändler die Darlegungs- und Beweislast, soweit es nicht um anspruchsmindernde Umstände geht.