Rz. 18
Deutsches und europäisches Kartellrecht sind für die Ausgestaltung von Vertragshändlerverträgen von besonderer Bedeutung. Die auf europäischer Ebene entwickelten Grundsätze gelten auch für rein deutsche Verträge. Sie werden weitgehend von § 1 GWB erfasst.
Zentrale Bedeutung im Rahmen von Wettbewerbsbeschränkungen hat Art. 101 Abs. 1 AEUV. Das betrifft vor allem den Bereich der Markenexklusivität, des häufig ausschließlich einem Vertragshändler vorbehaltenen Vertragsgebietes sowie die in Vertragshändlerverträgen regelmäßig verankerten Veräußerungsverbote an Wiederverkäufer, Verwendungsverbote für herstellerfremde Ersatzteile oder etwa Einschränkungen im Garantiebereich für außerhalb des Mitgliedstaates gekaufte Erzeugnisse.[57]
In diesem Zusammenhang ist auf die GVO Nr. 330/2010[58] und für den Kfz-Sektor auf die GVO Nr. 461/2010 hinzuweisen (siehe auch Kapitel "Kartellrecht").[59]
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