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Deutsches und europäisches Kartellrecht sind für die Ausgestaltung von Vertragshändlerverträgen von besonderer Bedeutung. Die auf europäischer Ebene entwickelten Grundsätze gelten auch für rein deutsche Verträge. Sie werden weitgehend von § 1 GWB erfasst.

Zentrale Bedeutung im Rahmen von Wettbewerbsbeschränkungen hat Art. 101 Abs. 1 AEUV. Das betrifft vor allem den Bereich der Markenexklusivität, des häufig ausschließlich einem Vertragshändler vorbehaltenen Vertragsgebietes sowie die in Vertragshändlerverträgen regelmäßig verankerten Veräußerungsverbote an Wiederverkäufer, Verwendungsverbote für herstellerfremde Ersatzteile oder etwa Einschränkungen im Garantiebereich für außerhalb des Mitgliedstaates gekaufte Erzeugnisse.[57]

In diesem Zusammenhang ist auf die GVO Nr. 330/2010[58] und für den Kfz-Sektor auf die GVO Nr. 461/2010 hinzuweisen (siehe auch Kapitel "Kartellrecht").[59]

[57] Vgl. Ebenroth/Strittmatter, BB 1993, 1521, 1524 ff.; ausführlich hierzu Heidel/Schall/Prasse, Anh. § 92c Rn 45 f. und Stumpf/Jaletzke/Schultze, Rn 78–92 und Kommentierung einzelner Klauseln; BGH WPR 2006, 109: zur qualitativen Selektion.
[58] Prasse, BB 2010, 1481 f.
[59] Ausführlich behandelt in Niebling, Rn 338 ff.; BGH v. 13.7.2004 – KZR 10/03, WRP 2004, 1378 (Citroen-Entscheidung): zur kartellrechtlichen Beurteilung; BGH v. 8.5.2007 – KZR 14/04, BB 2007, 1583: zu wettbewerbsbeschränkenden vertikalen Vereinbarungen im Kfz-Sektor sowie zur Pflicht zur Anpassung; v. Westphalen, Rn 11 ff.; Westphal, Rn 277 ff. zum deutschen und europäischen Kartellrecht; vgl. auch Schultze/Pautke/Wagener, Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung; Schultze/Wauschkuhn/Spenner/Dau/Kübler, Rn 66 ff.; Heidel/Schall/Prasse, Anh. § 92c Rn 45.

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