Rz. 55
Soweit die Parteien verschiedenen Staaten angehören, spricht man von einem internationalen Vertragshändlervertrag.[176] § 92c HBG gilt für den Vertragshändler entsprechend.[177] Nach dem IPR des Staates, dessen Gerichte mit einer Streitigkeit aus dem Vertragsverhältnis befasst sind, stellt sich die Frage, welches Recht anzuwenden ist. Nach Art. 3 Rom I-VO steht es aus deutscher Sicht jeder Partei frei, das auf ihr Vertragsverhältnis anzuwendende Recht festzulegen. Die Rechtswahl kann auch konkludent erfolgen. Den Parteien steht es darüber hinaus grds. frei, ihr Vertragsverhältnis einer Rechtsordnung zu unterstellen, zu der keine objektiven Beziehungen bestehen.[178] Für die Frage der örtlichen Zuständigkeit gelten die gleichen Grundsätze wie für den Handelsvertretervertrag.[179]
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