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Soweit die Parteien verschiedenen Staaten angehören, spricht man von einem internationalen Vertragshändlervertrag.[176] § 92c HBG gilt für den Vertragshändler entsprechend.[177] Nach dem IPR des Staates, dessen Gerichte mit einer Streitigkeit aus dem Vertragsverhältnis befasst sind, stellt sich die Frage, welches Recht anzuwenden ist. Nach Art. 3 Rom I-VO steht es aus deutscher Sicht jeder Partei frei, das auf ihr Vertragsverhältnis anzuwendende Recht festzulegen. Die Rechtswahl kann auch konkludent erfolgen. Den Parteien steht es darüber hinaus grds. frei, ihr Vertragsverhältnis einer Rechtsordnung zu unterstellen, zu der keine objektiven Beziehungen bestehen.[178] Für die Frage der örtlichen Zuständigkeit gelten die gleichen Grundsätze wie für den Handelsvertretervertrag.[179]

[176] Peschke, ZVertriebsR 2016, 144: sehr ausführlich zur Dispositivität des Vertragshändlerausgleichs; Wauschkuhn, ZVertriebsR 2016, 79: zum Ausgleichsanspruch in anderen europäischen Rechtsordnungen.
[177] Oetker/Busche, § 92c Rn 10; Ebenroth/Kindler, § 92c Anh. Rn 44 ff.; BGH v. 25.2.2016 – VII ZR 102/15, BB 2016, 845: bei Geltung des dt. Vertragsstatuts gilt § 89b HGB entsprechend; OLG Frankfurt v. 9.2.2016 – 11 U 136/14, ZVertriebsR 2017, 244: § 89b HBG gilt analog auch ohne dt. Vertragsstatut, wenn innerhalb der EU; anders: OLG Stuttgart v. 30.4.2015 – 7 U 188/14.
[178] OLG Düsseldorf NJW 1996, 958; OLG Düsseldorf ZVertriebsR 2013, 224; Westphal, Rn 122 ff; Ebenroth/Kindler, § 92c Anh. Rn 45.
[179] Siehe für den Handelsvertretervertrag: OLG Brandenburg BB 1996, 2115; OLG Köln 19 U 11/07: zum Gerichtsstand und zum Erfüllungsort. Vgl. auch EuGH v. 21.12.2016 – C-618/15, RIW 2017, 125 zum internationalen Gerichtsstand bei Unterlassungsklagen; Wauschkuhn, ZVertriebsR 2016, 79: unter Hinw. auf Art. 4, 7 VO (EU) 1215/2012.

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