Rz. 74
Werden durch den Lärm an- und abfahrender Gäste eines Lokals Anwohner gestört, so wird der Gaststättenverkehrs- und -besucherlärm dem Gastwirt zugerechnet.[144]
Da der Gastwirt verpflichtet ist, für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf zu sorgen, gehört dazu auch, dass er dem Fehlverhalten seiner Gäste entgegenwirkt und sich an Lärmschutzbestimmungen hält. Eine Betriebszeitverkürzung (Sperrzeitverlängerung) ist als Lärmschutzmittel geeignet.[145]
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