Rz. 1

Das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren findet gem. §§ 80 Abs. 1, 2a ArbGG bei betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten und den in § 2a Abs. 1 Nr. 2–4 ArbGG näher bezeichneten Angelegenheiten statt. Die Parteien des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens werden als Antragsteller und Beteiligte bezeichnet. Die Parteifähigkeit ist in § 10 ArbGG näher geregelt. Wer zu beteiligen ist, wird vom Gericht von Amts wegen auf der Basis materiellen Rechts festgestellt: nämlich diejenigen Stellen, die von der Entscheidung in ihren betriebsverfassungsrechtlichen Rechten betroffen sind (§ 83 Abs. 3 ArbGG; vgl. BAG v. 20.8.2014, FA 2015, 23 f.). Für personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten sind zwar nicht die ArbGe, sondern die VGe zuständig. § 83 BPersVG verweist aber auf die entsprechende Anwendung der §§ 80 ff. ArbGG auch in diesbezüglichen Streitigkeiten. Auch auf Landesebene erklären zahlreiche Personalvertretungsregeln die Vorschriften des ArbGG über das Beschlussverfahren für entsprechend anwendbar.

 

Rz. 2

Gem. § 80 Abs. 2 ArbGG gelten für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszuges diejenigen Verfahrensvorschriften, die auch im Urteilsverfahren anzuwenden sind. Es gilt aber nicht der zivilprozessuale Beibringungsgrundsatz. Das Gericht erforscht den Sachverhalt gem. § 83 Abs. 1 S. 1 ArbGG von Amts wegen. Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken (§ 83 Abs. 1 S. 2 ArbGG). Gem. § 80 Abs. 2 ArbGG findet auch im Beschlussverfahren ein Güteverfahren statt, wenn der Vorsitzende dies anordnet. Die Güteverhandlung ist nicht obligatorisch, sondern steht im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden. Eine Güteverhandlung ist sinnvoll, wenn die Beteiligten über den Streitgegenstand verfügen können und der Vorsitzende Aufklärungsmaßnahmen ergreifen will, um das Verfahren zu beschleunigen. § 83 Abs. 1a ArbGG ermöglicht es dem Gericht, den Beteiligten (mit entsprechender Belehrung) Fristen zum Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln zu setzen.

[Autor] Houben

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?