Rz. 10

Der im Beschlussverfahren gestellte Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller antragsbefugt ist. Das bedeutet, er muss ein eigenes Recht geltend machen. Die Antragsbefugnis ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen. Sie entspricht der Prozessführungsbefugnis im Zivilprozess. Antragsbefugnis und Beteiligtenstatus fallen nicht notwendig zusammen. Antragsbefugnis ist nur dann gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann, regelmäßig also dann, wenn er eigene Rechte geltend machen kann (BVerwG v. 27.6.2019 – 5 P 2.18, NZA-RR 2020, 42; BAG v. 17.6.2009, Jurion RS 2009, 23301; BAG v. 22.7.2014, Jurion 2014, 27798; BAG v. 9.9.2015 – 7 ABR 69/13, NZA 2016, 57–61). Geht im Lauf des Beschlussverfahrens der Betrieb auf einen neuen Inhaber über, nimmt dieser automatisch die verfahrensrechtliche Stellung des bisherigen Betriebsinhabers und Arbeitgebers ein (BAG v. 22.11.2005, AP Nr. 2 zu § 85 BetrVG 1972 = EzA § 85 BetrVG 2001 Nr. 1).

 

Rz. 11

Die Antragsbefugnis ist in bestimmten Fällen ausdrücklich im Gesetz geregelt:

Der Antrag auf Bestellung eines Wahlvorstands kann gem. §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 3 BetrVG von drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gestellt werden;
zur Anfechtung einer Betriebsratswahl sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft und der Arbeitgeber gem. § 19 Abs. 2 BetrVG antragsbefugt;
1/4 der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine Gewerkschaft können gem. § 23 Abs. 1 BetrVG beim ArbG den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats beantragen;
der Unterlassungsantrag gem. § 23 Abs. 3 BetrVG kann vom Betriebsrat oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gestellt werden;
zur Anfechtung der Delegiertenwahl und der Aufsichtsratswahl nach §§ 21 und 22 MitbestG.
 

Rz. 12

Das BAG hat die Antragsbefugnis der Tarifvertragsparteien für ein Verfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung verneint, weil es an einer ausdrücklichen, gesetzlichen Regelung hierfür fehlt (BAG v. 30.10.1986 – 6 ABR 52/83, NZA 1988, 27 = DB 1987, 1642 = BB 1987, 1881; BAG v. 18.8.1987, NZA 1988, 26 = DB 1987, 2368 = BB 1987, 1669).

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