Rz. 22

Das Verfahren über die Einrichtung und Besetzung einer Einigungsstelle ist in § 100 Abs. 1 ArbGG besonders geregelt. Die Entscheidungsbefugnis obliegt dem Vorsitzenden der Kammer allein. Der Antrag auf Bestellung des Vorsitzenden und/oder der Anzahl der Beisitzer einer Einigungsstelle kann nur wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle zurückgewiesen werden. Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund des richterlichen Geschäftsverteilungsplanes ausgeschlossen ist, dass er später als Richter mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des Spruches einer Einigungsstelle, deren Vorsitz er geführt hat, befasst ist.

 

Rz. 23

Über den Antrag soll möglichst schnell entschieden werden. Die Einlassungs- und Ladungsfristen können auf 48 Stunden abgekürzt werden. Der Beschl. über die Einsetzung der Einigungsstelle soll den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden.

 

Rz. 24

Gegen den erstinstanzlichen Beschl. kann Beschwerde beim LAG eingelegt werden, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingelegt und begründet werden muss (§ 98 Abs. 2 ArbGG). Das LAG entscheidet ebenfalls allein durch den Vorsitzenden ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Erklärte Zielsetzung dieser Regelung ist die besondere Beschleunigung des Verfahrens. Es soll schnell entschieden und eine durch die Beteiligung der ehrenamtlichen Richter eintretende Verzögerung des Verfahrens vermieden werden. Dem Ziel der Beschleunigung des Einigungsstellenverfahrens dient ferner § 76 Abs. 3 S. 1 BetrVG: "Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden." Der Bestellungsbeschluss des LAG ist unanfechtbar. Es ist keine Rechtsbeschwerde zum BAG möglich.

 

Rz. 25

 

Hinweis

Will der Betriebsrat das Einigungsstellenbesetzungsverfahren über einen Rechtsanwalt einleiten, muss darüber ein ordnungsgemäßer Beschl. des Betriebsrats vorliegen, zu dem alle Betriebsratsmitglieder zuvor unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden sind. Andernfalls droht die Zurückweisung des Besetzungsantrags und es fehlt die materiell-rechtliche Grundlage für einen Erstattungsanspruch des Betriebsrats hinsichtlich der Anwaltskosten.

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