Rz. 37

Alle Unterhaltsverpflichtungen sind mindernd zu berücksichtigen (OLG Celle NJW 1975, 1038; KG NZV 2010, 530). Dabei können die familienrechtlichen Grundsätze nur eine Richtschnur sein. Sie binden den Tatrichter aber nicht (BGHSt 27, 215). Die von den jeweiligen Oberlandesgerichten herausgegebenen unterhaltsrechtlichen Tabellen bieten jedoch zumindest eine Groborientierung. Es kommt auch ein pauschaler Abzug vom Einkommen des Angeklagten in Betracht, z.B. 25 % für Ehefrau und 15 % für Kind (KG NZV 2010, 530).

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