Rz. 9

Weder die Tatsache, dass der Angeklagte die Tat hartnäckig leugnet (OLG Düsseldorf DAR 2003, 83; OLG Koblenz zfs 2008, 229), noch die, dass er unter Anpassung an die Entwicklung der Beweislage mit wechselndem, jeweils wahrheitswidrigem Vorbringen reagiert, darf straferschwerend berücksichtigt werden (BGH bei Tolksdorf, DAR 1996, 166; BGH StraFo 1998, 346; 1999, 412; OLG Köln DAR 1999, 87); auch nicht, dass er selbst rechtskräftig festgestellte Vortaten verharmlost oder gar bestreitet (BGH StV 2002, 74). Ebenso wenig darf sich ein zulässiges Verteidigungsverhalten zu Lasten des Angeklagten auswirken, so z.B. wenn er zu seiner Verteidigung einen anderen falsch belastet (BGH StV 1999, 536).

 

Rz. 10

Uneinsichtigkeit darf nur dann zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden, wenn daraus Rückschlüsse auf seine rechtsfeindliche Gesinnung gezogen werden können (OLG Stuttgart DAR 1999, 180; OLG Düsseldorf DAR 1999, 223). Das gilt auch, soweit der Angeklagte Zeugen beeinflusst (KG NZV 2002, 473).

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