Rz. 25

Nach der im Rahmen des 6. Gesetzes zur Reform des Strafrechtes (BGBl I 1998, 164 ff.) erfolgten Ergänzung des § 142 StGB muss, wenn der Unfallbeteiligte nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nichtbedeutenden Schaden zur Folge hatte, innerhalb von 24 Stunden freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht, – wenn nicht schon von Strafe abgesehen wird – die Strafe zumindest gemildert werden (siehe auch § 43 Rdn 53 ff.).

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