Rz. 3

Der Widerspruch ist innerhalb Monatsfrist nach Bekanntgabe des VA schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den VA erlassen hat. Die Widerspruchsfrist wird auch durch Einlegung bei der Widerspruchsbehörde gewahrt (§ 70 Abs. 1 S. 2 VwGO). Zum Teil kann es zweckmäßig sein, den Widerspruch sowohl bei der Ausgangsbehörde als auch nachrichtlich bei der Widerspruchsbehörde gleichzeitig einzulegen, um dadurch die Bearbeitungszeit abzukürzen.

Voraussetzung für den Lauf der Monatsfrist ist nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 VwGO eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung durch die den VA erlassende Behörde. Wird einem Dritten der VA nicht bekannt gegeben (vgl. § 41 VwVfG), kann dessen Widerspruch nicht durch Fristablauf, sondern nur durch Verwirkung ausgeschlossen werden; in aller Regel beginnt die Verwirkungszeitspanne, wenn der Dritte sichere Kenntnis vom Erlass des VA erlangt hat oder hätte erlangen müssen.[3]

[3] BVerwGE 44, 294.

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