Verwaltungsgericht _____
In der Verwaltungsstreitsache Frau _____
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____
– Antragstellerin –
gegen den Freistaat Bayern,
hier handelnd durch die _____-Universität _____
– Antragsgegner –
wegen Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaften zum Wintersemester 20_____ im ersten Fachsemester an der _____-Universität _____
stellen wir im Namen der Antragstellerin den
Antrag,
wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung folgende einstweilige Anordnung zu erlassen:
1. |
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird der Antragsgegner verpflichtet, die Antragstellerin zur Zuweisung eines Studienplatzes in der Fachrichtung Rechtswissenschaften zum Wintersemester 20_____ im ersten Fachsemester an der _____-Universität _____ an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren zu beteiligen und zuzulassen, falls auf sie ein ermittelter Rangplatz entfällt. |
2. |
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Datenerhebungssatz für den Berechnungszeitraum Wintersemester 20_____ vorzulegen und die vorgenommene Berechnung der Studienplatzhöchstzahl schriftsätzlich zu erläutern. |
3. |
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. |
Original der Vollmacht liegt bei.
Zur Begründung führen wir aus:
I. Sachverhalt
Die Antragstellerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie besitzt die allgemeine Hochschulreife (Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, Anlage 1). Die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) hat mit Bescheid vom _____ die beantragte Zulassung bei der _____-Universität _____ versagt (Zulassungsantrag vom _____, Anlage 2; Zulassungsbescheid der ZVS vom _____, Anlage 3).
Mit Schreiben vom _____ beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner, sie für das Wintersemester 20_____ außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zum Studium der Rechtswissenschaften zum ersten Fachsemester an der _____-Universität _____ zuzulassen (Antrag auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen vom _____, Anlage 4).
Die Antragstellerin war im Geltungsbereich des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 12.3.1992 an keiner deutschen Hochschule eingeschrieben.
II. Rechtliche Würdigung
Der Antragstellerin steht sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO zu.
1. Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus dem Zulassungsanspruch der Antragstellerin.
Die Kapazitäten des Antragsgegners im Studienfach Rechtswissenschaften zum Wintersemester 20_____ sind nicht ausgelastet. Nichtberücksichtigte Studienbewerber – mithin auch die Antragstellerin – haben deshalb mangels Kapazitätsauslastung einen Zulassungsanspruch.
Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Danach steht jedem Studienbewerber ein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht auf Zulassung zu einem Hochschulstudium seiner Wahl und an einem von ihm zu bestimmenden Ort zu. Die Inanspruchnahme dieses Rechts hängt von tatsächlichen Voraussetzungen ab, deren Fehlen das Recht wertlos machen kann. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, so muss er auch den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten. Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Zwar steht dieser Anspruch als Teilhaberecht unter dem Vorbehalt des Möglichen, jedoch sind Zulassungsbeschränkungen nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes – Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium – und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden.
Nach Art. 7 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen i.V.m. § 29 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz (HRG) sowie § 1 Abs. 1 Kapazitätsverordnung (KapVO) vom _____ sind deshalb die Zulassungszahlen so festzusetzen, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sachlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Der Festsetzung der Zulassungszahlen hat die Überprüfung vorauszugehen, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind.
2. Die vom Antragsgegner für das Wintersemester 20_____ errechnete und festgesetzte Zulassungshöchstzahl von _____ der aufzunehmenden Studienanfänger für das erste Fachsemester ist nicht kapazitätserschöpfend und somit rechtswidrig.
_____
Mangels zutreff...