Rz. 64
Eine einstweilige Verfügung hinsichtlich der Herausgabe von Firmeneigentum ist grds. zulässig. Hierbei muss zwischen der Herausgabe von Arbeitsmitteln sowie der Herausgabe von Dienstwagen unterschieden werden.
Rz. 65
Hinsichtlich der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (Handy, Laptop, Werkzeuge, Unterlagen etc.) ist der Arbeitnehmer kein Besitzer, sondern lediglich Besitzdiener i.S.d. § 855 BGB, sodass dem Arbeitgeber jederzeit ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB zusteht. Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers (etwa aufgrund ausstehender Lohnansprüche) besteht insoweit nicht (Schaub/Linck, ArbRHB, § 150 Rn 3). Sofern der Arbeitnehmer einem Herausgabeverlangen des Arbeitgebers nicht nachkommt, begeht er verbotene Eigenmacht gem. § 858 BGB. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe eines durch verbotene Eigenmacht entzogenen Gegenstandes setzt außer dem Vorliegen der widerrechtlichen Besitzentziehung nicht auch noch eine besondere Eilbedürftigkeit voraus, sodass es keines besonderen Verfügungsgrundes bedarf (LG Bremen v. 22.6.1989 – 9 T 385/89 b, MDR 1989, 1111).
Rz. 66
Sofern der Dienstwagen dem Arbeitnehmer ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassen wird, stellt der Dienstwagen nur ein Arbeitsmittel dar – der Arbeitnehmer ist auch in einem solchen Fall lediglich Besitzdiener, auf die vorstehenden Ausführungen kann verwiesen werden.
Rz. 67
Anders stellt sich die Situation dar, wenn dem Arbeitnehmer auch eine Privatnutzung des Fahrzeuges gestattet ist. Hier ist ein Herausgabeanspruch des Arbeitgebers nicht ohne Weiteres zu bejahen. Die Privatnutzung stellt einen Vergütungsbestandteil dar, der Arbeitnehmer ist Besitzer des Dienstwagens. Dem Arbeitnehmer steht insoweit ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug zu, sofern noch Lohnansprüche aus dem Arbeitsverhältnis offenstehen (LAG Hamm v. 16.1.2009 – 10 Sa 1023/08, juris; OLG Düsseldorf v. 12.2.1986 – 11 U 76/85, NJW 1986, 2513). Während des Arbeitsverhältnisses steht dem Arbeitnehmer ein Besitzrecht zu, er muss das Fahrzeug nur dann herausgeben, wenn dies arbeitsvertraglich geregelt ist. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt das Besitzrecht des Arbeitnehmers, er ist zur Herausgabe verpflichtet. Bei einem Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses behandelt die Rspr. das Verlangen des Arbeitgebers auf Herausgabe des Dienstwagens nach den Grundsätzen über den Allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch. Demnach ist ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch dann zur Rückgabe des Dienstwagens verpflichtet, wenn er Kündigungsschutzklage erhoben hat. Eine Wiedereinräumung des Nutzungsrechtes kann der Arbeitnehmer erst dann verlangen, wenn das ArbG die Kündigung für unwirksam erklärt hat (LAG München v. 11.9.2002 – 9 Sa 315/02, NZA-RR 2002, 636; ArbG Hamburg v. 23.6.1995 – 13 Ga 8/95, juris). I.R.d. Verfügungsgrundes hat der Arbeitgeber darzulegen, weshalb er auf das Fahrzeug angewiesen ist, an diesen Vortrag sind keine hohen Voraussetzungen zu stellen.