Rz. 94
Nach § 19 BetrVG kann die Betriebsratswahl angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften verstoßen worden ist. Es besteht Einigkeit darüber, dass es zulässig ist, im Wege der einstweiligen Verfügung in eine laufende Betriebsratswahl einzugreifen (u.a. LAG Düsseldorf v. 25.6.2003 – 12 TaBV 34/03, ArbuR 2004, 78; LAG Bremen v. 26.3.1998 – 1 TaBV 9/98, BB 1998, 1211 = NZA-RR 1998, 401). Eine auf Abbruch einer eingeleiteten Betriebsratswahl gerichtete einstweilige Verfügung ist nach überwiegender Ansicht nur dann zu erlassen, wenn die Nichtigkeit der Wahl droht (BAG v. 27.7.2011 – 7 ABR 61/10, juris; LAG Berlin-Brandenburg v. 14.12.2021 – 21 TaBVGa 1658/21, juris; LAG Düsseldorf v. 2.5.2018 – 12 TaBVGa 3/18, juris; LAG Hessen v. 20.2.2014 – 9 TaBVGa 11/14, juris; LAG Köln v. 29.3.2001 – 5 TaBV 22/01, MDR 2001, 1176 = BB 2001, 1356). Nach a.A. ist die drohende Nichtigkeit nicht erforderlich, es reicht hiernach vielmehr zum Wahlabbruch aus, dass die glaubhaft gemachten Wahlfehler lediglich zur Anfechtung der Wahl berechtigen, jedoch so schwerwiegend sind, dass sie mit Sicherheit einer zu erwartenden Wahlanfechtung zum Erfolg verhelfen (LAG Düsseldorf v. 25.6.2003 – 12 TaBV 34/03, ArbuR 2004, 78; LAG Baden-Württemberg v. 16.9.1996 – 15 TaBV 10/96, NZA-RR 1997, 141). Die herrschende Meinung ist vorzugswürdig. Aus § 19 BetrVG ergibt sich, dass, um eine betriebsratslose Zeit zu vermeiden, Wahlfehler, die zur Anfechtbarkeit, aber nicht zur Nichtigkeit der Wahl führen, zunächst hinzunehmen sind. Hieraus folgt, dass ein Wahlabbruch mittels eines Eilverfahrens nur bei einer drohenden Nichtigkeit der Wahl in Betracht kommt.
Rz. 95
Weniger einschneidend als ein Antrag auf Wahlabbruch ist ein korrigierender Eingriff in das Wahlverfahren. Aufgrund der geringeren Eingriffsintensität lässt die Rspr. hier bereits die Anfechtbarkeit der Wahl ausreichen (LAG Düsseldorf v. 17.5.2002 – 18 TaBV 26/02, juris; LAG Bremen v. 26.3.1998 – 1 TaBV 9/98, BB 1998, 1211 = NZA-RR 1998, 401; LAG Nürnberg v. 13.3.1991 – 7 TaBV 6/91, LAGE § 18 BetrVG 1972 Nr. 4). Das LAG Nürnberg hat im vorstehenden Beschl. ausgeführt, dass auch bei minderschweren Mängeln, die zweifelsfrei vorliegen, korrigierend in ein Betriebsratswahlverfahren eingegriffen werden könne. Ein solcher Fall liege vor, wenn der Wahlvorstand einen mit Heftklammern zusammengehefteten Wahlvorschlag mit der Begründung zurückweise, es liege keine einheitliche Urkunde vor. Das Gericht hat den Wahlvorstand verpflichtet, den entsprechenden Wahlvorschlag zuzulassen. Eine Verweisung auf das Wahlanfechtungsverfahren scheide aus.