Rz. 133
Die Form des Antrags auf Anrufung der Einigungsstelle ergibt sich aus den Durchführungsverordnungen der Länder. Anträge sind regelmäßig schriftlich mit Begründung in mindestens dreifacher Ausfertigung unter Bezeichnung der Beweismittel und Beifügung etwa vorhandener Urkunden und sonstiger Beweisstücke einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären (vgl. § 5 EinigStV-NRW). Die Ladung erfolgt von Amts wegen durch den Vorsitzenden (§ 7 EinigStV-NRW). Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Tage, sie kann aber abgekürzt oder verlängert werden. Der Vorsitzende der Einigungsstelle kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Er hat die Möglichkeit, gemäß § 15 Abs. 5 UWG gegen eine unentschuldigt ausbleibende Partei ein Ordnungsgeld festzusetzen, sofern die Festsetzung des Ordnungsgeldes in der Ladung angedroht wurde. Umstritten ist, ob die Festsetzung eines Ordnungsgeldes auch dann in Betracht kommt, wenn der Antragsgegner erklärt hat, ohnehin nicht vergleichsbereit zu sein und daher auch nicht zum Termin zu erscheinen. Dies wird wohl überwiegend bejaht. Dem kann nicht zugestimmt werden: Zwar ist nicht auszuschließen, dass eine – wenn auch gegen ihren Willen – erschienene Partei sich nach Anhörung der Einigungsstelle doch noch zu einer gütlichen Einigung entschließt. Andererseits ist die Gefahr des Scheiterns recht hoch. Bedenkt man, dass die meisten DVO’en Regelungen darüber enthalten, dass die Parteien die ihr entstandenen Kosten selbst zu tragen haben, ist ein Erscheinungszwang unbillig.
Rz. 134
Die Anrufung der Einigungsstelle unterliegt bis auf die vorstehend geschilderten Voraussetzungen keinen besonderen Formvorschriften. Häufig wird der Antrag gemäß § 15 UWG aber einer Klageschrift angeglichen. Nicht unüblich sind allerdings auch mehr formlose Schreiben.
Die Einigung selber zielt nach den Vorstellungen des Antragstellers regelmäßig darauf ab, die Gegenseite zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit Kostenübernahme zu bewegen. Möglich ist aber auch der Abschluss eines Vergleiches i.S.d. § 15 Abs. 7 UWG. Ein solcher Vergleich kann etwa in der Einräumung einer Aufbrauchfrist oder in einer Kostenregelung bestehen. Um die Vollstreckungsfähigkeit des Vergleiches zu erlangen, muss dieser vor der Einigungsstelle geschlossen werden. Er muss in einem besonderen Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Mitgliedern der mitwirkenden Einigungsstelle sowie den Parteien unterschrieben werden.
Die meisten DVO’en sehen vor, dass jede Partei die ihr entstandenen Kosten selbst zu tragen hat, so z.B. § 12 Abs. 4 EinigStV-NRW. Als rangniedrigeres Recht können die DVO’en jedoch zivilrechtliche Ansprüche der Parteien, etwa aus § 13 Abs. 3 UWG, nicht ausschließen. Üblicherweise enthält auch der von den Einigungsstellen geschlossene Vergleich eine Kostenregelung, die entsprechende vertragliche Ansprüche begründet.
Die Vorzüge eines Einigungsverfahrens gegenüber einem gerichtlichen Verfahren sind evident: Es besteht kein Anwaltszwang, das Verfahren ist nicht öffentlich (§ 6 Abs. 1 EinigStV-NRW), die Verfahrenskosten sind erheblich geringer (§§ 11, 12 EinigStV-NRW), ein Vergleich ist ebenfalls vollstreckbar (§ 15 Abs. 7 UWG) und die Anrufung der Einigungsstelle unterbricht die Verjährung (§ 15 Abs. 9 UWG). Dennoch dürfen einige Nachteile nicht übersehen werden, die man bedenken sollte, bevor man sich für ein Einigungsstellenverfahren entscheidet: