a) Sinn einer Schutzschrift
Rz. 60
Vorschriften über eine Schutzschrift wird man in der ZPO vergeblich suchen. Es handelt sich dabei um ein in der wettbewerbsrechtlichen Praxis entwickeltes vorbeugendes Verteidigungsmittel gegen einen zu erwartenden Verfügungsantrag. Anders als in dem normalerweise einseitig verlaufenden Verfügungsverfahren, in dem nur die Argumente des Antragstellers gehört werden, wird das Gericht so veranlasst, auch das Vorbringen des potentiellen Antragsgegners zu berücksichtigen und ggf. entweder den Verfügungsantrag zurückzuweisen oder aber wenigstens eine mündliche Verhandlung anzuordnen. Das Einreichen einer Schutzschrift stellt aber keine Garantie für eine mündliche Verhandlung dar. Ist das Gericht trotz einer Schutzschrift vom Vorbringen des Antragstellers überzeugt, wird es die Schutzschrift gleichwohl erlassen.
Rz. 61
Da eine Schutzschrift das Erwirken einer einstweiligen Verfügung verhindern soll, wird sie sinnvollerweise überall dort hinterlegt, wo man mit einem Verfügungsverfahren rechnen kann.
Schutzschriften sind beim Zentralen Schutzschriftenregister zu hinterlegen. Das Einreichen von Schutzschriften unmittelbar bei den Gerichten ist unzulässig. Einzelheiten regelt die Schutzschriftenregisterverordnung (SRV).
b) Form, Kosten
Rz. 62
Die Schutzschrift unterliegt als ein von der Praxis entwickeltes Rechtsinstitut keinen zwingenden Formvorschriften. Es hat sich aber die Übung entwickelt, die Parteien rubrumsgemäß zu bezeichnen, konkrete Anträge zu stellen sowie den Wettbewerbsstreit im Wesentlichen darzustellen. Sinnvollerweise werden dem Gericht dabei auch die möglichen Mittel zur Glaubhaftmachung dargelegt, um den eigenen Vortrag hinreichend zu substantiieren.
Rz. 63
Für das Einreichen der Schutzschrift besteht nach herrschender Meinung kein Anwaltszwang. Die Kosten einer Schutzschrift belaufen sich für die Tätigkeit des Anwalts auf eine Geschäftsgebühr (§§ 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2300 RVG-VV), die – wie auch die Abmahnkosten – zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Satz von 0,75 auf die gerichtliche Verfahrensgebühr angerechnet werden kann (Nr. 2300 RVG-VV Vorb. 2.3 Nr. 4). Ist hingegen vor oder nach Einreichung einer Schutzschrift ein Verfügungsantrag gestellt worden, sind die Kosten der Schutzschrift nach Nr. 3100 RVG-VV i.V.m. Teil 3 Vorb. 3 Abs. 2 RVG-VV zu erstatten. Dies gilt auch dann, wenn der Verfügungsantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Voraussetzung ist aber stets, dass auch Sachvortrag erfolgte.
Offen bleibt nach wie vor die Frage was passiert, wenn eine Schutzschrift eingereicht wird, ohne dass es nachfolgend zu einem Verfügungsverfahren oder auch nur einem Verfügungsantrag kommt. Nach richtiger Auffassung, die an die Einleitung eines Verfahrens und damit das Entstehen eines Prozessrechtsverhältnisses anknüpft, entsteht keine zusätzliche Verfahrensgebühr.