a) Vorschaltung eines Verfügungsverfahrens
Rz. 119
Ein Hauptsacheverfahren stellt in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten, die vom einstweiligen Rechtsschutz dominiert werden, eine eher nachgeordnete Rechtsschutzmaßnahme dar. Gegenüber einem Hauptsacheverfahren haben einstweilige Verfügungen den Vorteil, dass dem Antragsgegner eine sofortige Reaktion – zumeist ein Unterlassen – vorgeschrieben wird. Der Antragsteller wird somit in seinem Begehren geschützt und kann in Ruhe einen Hauptsacheprozess führen. Demgegenüber sind die Fälle eher selten, in denen ohne die Vorschaltung eines Verfügungsverfahrens sofort Klage zur Hauptsache erhoben wird. In diesen Fällen ist der Beklagte nicht an einer Fortsetzung seines als wettbewerbswidrig angegriffenen Verhaltens gehindert. Hauptsacheklagen ohne den Schutz durch ein Verfügungsverfahren sind für den Kläger daher häufig nur dann von Interesse, wenn er eine Frage grundsätzlich klären möchte oder der Wettbewerbsverstoß so gravierender Natur ist, dass er nicht hingenommen werden kann oder aber Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden sollen.
b) Frist/Verjährung
Rz. 120
Eine wettbewerbsrechtliche Hauptklage folgt allgemeinen Regeln. Eine Klagefrist besteht – mit Ausnahme der §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO (Anordnung der Klageerhebung, in der Praxis eher selten) – grundsätzlich nicht. Zu beachten ist jedoch die kurze Verjährungsfrist des § 11 UWG. Auch bei Erwirkung einer einstweiligen Verfügung, die hemmende Wirkung hat (§ 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB), ist darauf zu achten, dass nach rechtskräftigem Abschluss des Verfügungsverfahrens oder anderweitigem Stillstand die Hemmung endet und die Verjährung weiterläuft (§ 204 Abs. 2 Nr. 9 BGB).
c) Zuständigkeit
Rz. 121
Bei der Wahl des Gerichtsstandes ist die Sonderregelung des § 14 UWG zu beachten. Diese enthält zumindest in Abs. 2 eine Einschränkung gegenüber § 32 ZPO, der regelmäßig wegen des durch die beanstandete Wettbewerbshandlung zugleich vorliegenden Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ebenfalls Anwendung finden würde.
Rz. 122
Zuständig sind nach §§ 14 Abs. 1 UWG, ausschließlich die Landgerichte. Klagen nach dem Wettbewerbsrecht sind Handelssachen, § 14 Abs. 1 UWG i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG. Bei rügeloser Einlassung kann daneben aber auch die Zuständigkeit der allgemeinen Zivilkammern begründet werden. Dies empfiehlt sich an den Orten, an denen sich Spezialkammern für Wettbewerbsrecht gebildet haben.
d) Antrag
Rz. 123
Wie bei jeder Klage ist ein hinreichend bestimmter Antrag notwendig (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dazu gehört auch die Bestimmung der Reihenfolge bei einer alternativen Klagehäufung (siehe auch Rdn 48).
Wird ein Unterlassen begehrt, muss sich der Antrag auf die konkrete Verletzungshandlung beziehen. Diese lässt sich am besten durch Einblendung des beanstandeten Verstoßes herstellen. Neben den primären (Unterlassungs-)Ansprüchen können auch Annexansprüche, regelmäßig Feststellung eines Schadensersatz- oder eines Auskunftserteilungsanspruchs, mit dem Hauptanspruch verbunden werden. Nach allgemeiner Auffassung genügt für den Auskunftsanspruch, dass ein späterer Schadensersatzanspruch nicht ausgeschlossen erscheint. Ähnlich großzügig wird bei dem Feststellungsantrag verfahren. Die Zulässigkeit eines solchen Antrags wird immer dann bejaht, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt, oder aber, wenn der Schaden noch nicht vollständig entstanden ist oder noch nicht beziffert werden kann (was der Regelfall ist), wenn künftige Schadensfolgen – und sei es auch nur entfernt – möglich sind.
Rz. 124
Bei einer Hauptklage ist zu unterscheiden, ob dieser ein Verfügungsverfahren vorangegangen ist (dann wird von der "Klage zur Hauptsache" oder dem "Hauptsacheverfahren" gesprochen). Ist ein Verfügungsverfahren vorangegangen, so muss sich der Streitgegenstand der Klage inhaltlich mit dem des Verfügungsverfahrens decken. Obwohl die Anträge im Hauptsacheverfahren und Verfügungsverfahren demnach übereinstimmen müssen, bedeutet dies nicht, dass eine rechtliche Abhängigkeit besteht. Vielmehr bestehen beide Titel unabhängig voneinander fort. Hat der Kläger zuvor eine einstweilige Verfügung erwirkt und wird er dann mit seiner Hauptsacheklage abgewiesen, so wird der Verfügungstitel nicht automatisch wirkungslos. Vielmehr ist dieser entweder durch Widerspruch (§ 924 ZPO) oder in einem Aufhebungsverfahren (§ 927 ZPO) zu beseitigen.
e) Mehrfachverfolgung
Rz. 125
In der Praxis sind Verfügungs- und Hauptsacheverfahren häufig einander nachgeschaltet. Zwingend ist dies jedoch nicht. Ein zeitgleiches Vorgehen des Klägers gegen den Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung und der Hauptklage ist prozessual zulässig. H...