Rz. 39

Wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen sind von ihrer Eilbedürftigkeit geprägt. Ein jahrelanger Rechtsstreit über die Zulässigkeit einer vermeintlich rechtswidrigen, aber längst abgeschlossenen Werbekampagne ist für beide Parteien meist sinnlos. Für gewöhnlich wird dem Hauptsacheverfahren daher ein Verfügungsverfahren vorgeschaltet, in dem dem Verletzer ein bestimmtes Tun oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Häufig erledigen sich wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen in diesem Stadium. Nicht selten vergleichen sich die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung oder aber eine einstweilige Verfügung wird in einem späteren Abschlussschreiben als endgültig anerkannt. Verfügungsverfahren machen somit den Kern wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen aus.

 

Rz. 40

Ein Verfügungsverfahren in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen ist grundsätzlich für jeden Anspruch auf Leistung oder Unterlassung geeignet, sofern sich hinreichende Mittel zur Glaubhaftmachung des dargelegten Anspruchs beibringen lassen. Da in einem Verfügungsverfahren nur mit präsenten Beweismitteln (§§ 936, 920 Abs. 2 ZPO) gearbeitet werden kann, sind solche Streitigkeiten für ein Eilverfahren ungeeignet, in denen es auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens ankommen wird oder aber tatsächlich oder rechtlich schwierige Fragen einer Klärung bedürfen.[65]

 

Rz. 41

Einstweilige Verfügungen dienen dazu, durch vorübergehende Anordnung von Maßnahmen den Rechtsfrieden bis zur endgültigen Entscheidung des streitigen Rechtsverhältnisses zu sichern. Regelmäßig geschieht dies durch ein Unterlassungsgebot, das implizit auch die Nebenpflicht beinhaltet, den eingetretenen Störungszustand zu beseitigen. Die besondere Ausprägung von Verfügungsverfahren in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen hat zu einer zwischen den einzelnen OLG-Bezirken zum Teil sehr differenzierten Rechtsprechung geführt. Da sich – wie bereits erwähnt – viele Verfahren bereits durch diese Rechtsschutzform erledigen, ein sich daran anschließendes Hauptsacheverfahren somit obsolet wird, findet die ansonsten in anderen Rechtsgebieten erfolgende Rechtsvereinheitlichung durch den BGH nicht statt. Auf örtliche Besonderheiten ist in wettbewerbsrechtlichen Verfügungsverfahren daher besonderes Augenmerk zu richten.

[65] Siehe bspw. OLG Frankfurt GRUR 1988, 686 f. – Dialysegerät.

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