Rz. 42

Zuständiges Gericht ist gemäß § 937 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 802 ZPO das Gericht der Hauptsache. Wenn eine Hauptsache bereits anhängig ist, ist die einstweilige Verfügung daher bei diesem Gericht zu beantragen. Regelmäßig ist dies jedoch im Verfügungsverfahren nicht der Fall. Der Verfügungsantrag ist dann bei dem Gericht zu stellen, bei dem anderenfalls die Hauptsacheklage zu erheben wäre. Gemäß § 14 UWG sind dies stets die Landgerichte.

 

Rz. 43

Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit enthält § 14 UWG eine gegenüber den §§ 12 ff. ZPO vorrangige Sonderregelung. Grundsätzlich gilt nach § 14 Abs. 1 UWG, dass für Klagen nach dem UWG das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Nach Abs. 2 Satz 2 ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde, wobei eine wesentliche Ausnahme vom Begehungsort in Satz 3 enthalten ist. Danach gilt der Gerichtsstand des Begehungsorts nicht für Verfahren von Mitbewerbern wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien sowie für Klagen von Verbänden, qualifizierten Einrichtungen oder Kammern, es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand. Danach ist bis zu einem – nunmehr für "Online-Sachverhalte – eingeschränkten Maß ein "forum shopping" möglich. Darauf sollte man bei der Beratung achten. So gibt es Gerichtsbezirke, die als besonders klägerfreundlich gelten oder wieder andere, in denen Dringlichkeitsfragen großzügiger gehandhabt werden. Ist die Zuständigkeit mehrerer Gerichte eröffnet (nach wie vor z.B. bei Druckschriften der Fall) und bspw. die Dringlichkeitsfrist des "Heimatgerichtes" abgelaufen, sind diese Aspekte in die Beratung einzubeziehen. Die Wahl eines für den Antragsteller günstigen Gerichtsstands ist nach allgemeiner Auffassung nicht rechtsmissbräuchlich.[66] Daher stellt es auch keine missbräuchliche Mehrfachverfolgung dar, wenn in diesem Fall trotz Vorliegens einer Gemeinschaftswerbung gesondert gegen die einzelnen Beklagten vorgegangen wird.[67]"

 

Rz. 44

Sachlich zuständig sind gemäß § 14 Abs. 1 UWG i.V.m. § 95 GVG die Kammern für Handelssachen. In einigen Gerichtsbezirken (z.B. Köln, Düsseldorf, Frankfurt, München oder Hamburg) wurden jedoch Zivilkammern mit einer Spezialzuständigkeit für Wettbewerbsstreitsachen eingerichtet. Wird eine Wettbewerbskammer angerufen, kann der Antragsgegner bzw. der Beklagte innerhalb seiner Einlassungsfrist (§ 98 Abs. 1 S. 1 GVG) den Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen verweisen lassen.

[66] OLG Hamburg OLGR Hamburg 2002, 369, 370 – Teilnahme Coupons.
[67] OLG Brandenburg v. 29.4.2014 – 6 U 201/12, GRUR 2015, 80, 81 – Gemeinschaftswerbung mit Testurteilen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge