Rz. 51

Der Verfügungsanspruch ist darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Mittel zur Glaubhaftmachung ergeben sich aus § 294 ZPO. In einem Verfügungsverfahren sind daher nur präsente Beweismittel möglich (§ 294 Abs. 2 ZPO). Ein Zeuge kann nur vernommen werden, wenn er in der mündlichen Verhandlung anwesend ist, eine Urkunde wird nur zur Kenntnis genommen, wenn sie spätestens im Termin zur mündlichen Verhandlung überreicht wird. Eine besondere Bedeutung erlangen daher eidesstattliche Versicherungen, die auch von den Parteien selbst abgegeben werden können. Diese müssen dem Gericht spätestens im Termin zur mündlichen Verhandlung im Original vorgelegt werden. Im Antragsverfahren sind viele Gerichte dazu übergegangen, zunächst Telefax-Kopien der eidesstattlichen Versicherungen zu akzeptieren, sofern man anbietet, das Original unverzüglich nachzureichen (näher zu eidesstattlichen Versicherungen siehe Rdn 66 ff.).

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