Rz. 142
Eine negative Feststellungsklage dient dazu, das Nichtbestehen eines gegen den Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruchs feststellen zu lassen. Dies ist dann von praktischer Relevanz, wenn – wie im Beispielsfall – der vermeintlich Verletzte Klarheit darüber benötigt, ob er ein bestimmtes Verhalten fortsetzen darf.
Die Voraussetzungen einer negativen Feststellungsklage richten sich nach den allgemeinen Vorschriften:
1. Feststellungsinteresse
Rz. 143
Voraussetzung einer negativen Feststellungsklage ist zunächst einmal ein Feststellungsinteresse. Dabei gilt nach ganz herrschender Meinung die Vorrangigkeit der Leistungsklage auch in Wettbewerbsfällen. Wenn Voraussetzungen und Risiken einer Leistungsklage für den Kläger von denen einer Feststellungsklage nicht grundlegend abweichen, ist dem Kläger zuzumuten, sogleich Leistungsklage zu erheben. Eine Leistungsklage setzt aber immer einen eigenen Anspruch des Klägers voraus, während bei der Feststellungsklage das Nichtbestehen eines Anspruchs der Gegenseite Streitgegenstand ist. Feststellungs- und Leistungsklage sind daher nicht auf dasselbe Ziel gerichtet. Grundsätzlich ist das Feststellungsinteresse daher zu bejahen, wenn der Kläger abgemahnt worden ist, die Gegenseite sich also eines Unterlassungsanspruchs berühmt hat.
Rz. 144
Das Feststellungsinteresse erlischt jedoch nach ständiger Rechtsprechung, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig nicht mehr zurückgenommen werden kann. In diesem Fall erledigt sich die Feststellungsklage und über die Kosten wird gemäß § 91a ZPO entschieden. Eine "Gegenabmahnung" an den ursprünglich Abmahnenden ist nicht erforderlich. Das Feststellungsinteresse besteht trotz Erhebung einer Leistungsklage allerdings dann fort, wenn die Feststellungsklage entscheidungsreif ist, die Leistungsklage dagegen nicht.
2. Gerichtliche Zuständigkeit
Rz. 145
Die negative Feststellungsklage kann nach den allgemeinen Vorschriften überall dort erhoben werden, wo der Abmahnende seinerseits gerichtliche Schritte ergreifen könnte. Wird seitens des Abmahnenden (Beklagter des Feststellungsverfahrens) später Leistungsklage erhoben, so muss diese nicht als Widerklage bei dem Gericht, vor dem die Feststellungsklage bereits anhängig ist, geltend gemacht werden, sondern kann vor einem anderen gemäß § 14 UWG für die Ansprüche der Gegenseite zuständigen Gericht erhoben werden. Der Auffassung, die ein solches Verhalten als missbräuchlich ansieht, wurde vom BGH mit der Begründung entgegengetreten, der durch die Abmahnung gewarnte Schuldner hätte es praktisch stets in der Hand, durch sofortige Erhebung der Feststellungsklage den ihm genehmen Gerichtsstand festzulegen. Dieser zusätzliche Nachteil sei dem verletzten Gläubiger nicht zumutbar. Umstritten ist weiterhin, welches Gericht zuständig ist, wenn der Beklagte eines negativen Feststellungsverfahrens nunmehr umgekehrt eine einstweilige Verfügung beantragen möchte.
Eine negative Feststellungsklage ist unzulässig, wenn zuvor eine Einigungsstelle angerufen wurde (§ 15 Abs. 10 S. 4 UWG).
3. Gegenstandswert
Rz. 146
Der Gegenstandswert einer negativen Feststellungsklage wird häufig so hoch bemessen wie bei der Leistungsklage.