Rz. 166

Wettbewerbsrechtliche Verträge werden häufig nicht als solche erkannt. Tatsächlich spielen aber in der Praxis Unterwerfungsvereinbarungen (siehe Rdn 17) und Abschlusserklärungen (siehe Rdn 106 ff.) eine erhebliche Rolle. Daneben gibt es aber auch im Wettbewerbsrecht eine Vielzahl von Abgrenzungs- oder sogar Lizenzvereinbarungen. Die Gestaltungsformen sind dabei von dem jeweiligen Sachverhalt getragen, so dass die nachfolgenden Muster nur Anregungen bieten können.

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