Rz. 31
Wird eine uneingeschränkte, unwiderrufliche und strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, ist die Vermutung der Wiederholungsgefahr ausgeräumt. Der Verletzte kann keinen Unterlassungstitel mehr erlangen. Wird die Unterwerfungserklärung – was in der Praxis häufig vorkommt – in einem laufenden Verfahren abgegeben, so muss der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklären. Bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung als Reaktion auf eine Einstweilige Verfügung wird das Hauptsacheverfahren obsolet; zur Vermeidung einer Aufhebungsklage (§ 927 ZPO) ist dem Schuldner auf dessen Verlangen der Verfügungstenor herauszugeben.
Rz. 32
Der Schuldner muss alle erforderlichen Handlungen unternehmen, das beanstandete Verhalten einzustellen. Der Verstoß gegen eine abgegebene Unterwerfungserklärung kann für den Schuldner teuer werden. Neben der Vertragsstrafe fallen zusätzliche Abmahnkosten an, die sich je nach Bezifferung des Streitwertes leicht im Rahmen von 1.000 bis 2.000 EUR bewegen können. Wegen des erneuten Verstoßes ist eine weitere Unterlassungserklärung mit erhöhter Vertragsstrafe abzugeben. Es ist daher – insbesondere auch bei der anwaltlichen Beratung – sehr gut zu überlegen, ob sich der Rechtsverstoß "lohnt". Dabei ist nach der Kerntheorie zu berücksichtigen, dass nicht nur wortgleiche, sondern auch inhaltsgleiche Wiederholungen ursprünglich beanstandeter Maßnahmen von der Unterwerfungserklärung umfasst sein können. Während die Frage, wie bei einem neuen Verstoß nach Abgabe einer Unterwerfungserklärung vorzugehen ist, relativ leicht beantwortet werden kann, stellt dieselbe Fallkonstellation nach der Durchführung eines Verfügungsverfahrens den Verletzten vor schwierige Rechtsprobleme. Dies mag folgender Beispielsfall verdeutlichen:
Der Gläubiger hat gegen den Schuldner eine Beschlussverfügung erwirkt, die vom Schuldner durch Abgabe eines Abschlussschreibens auch als rechtsverbindlich anerkannt wurde. Der Gläubiger sieht sich nunmehr einer Vielzahl schwieriger Fragen ausgesetzt: Geht er davon aus, dass es sich bei dem neuen Verstoß um einen kerngleichen Verstoß handelt, so muss er aus dem bereits erwirkten Titel vollstrecken. Dies setzt ihn aber dem Risiko aus, dass ein Gericht seine Auffassung nicht teilt und den Ordnungsmittelantrag ablehnt. Je nach Verfahrensdauer ist damit auf jeden Fall die Dringlichkeit für die Einleitung eines neuen Verfügungsverfahrens, möglicherweise aber auch die Verjährungsfrist verstrichen. Die zweite Variante – der Gläubiger hält den neuen Verstoß nicht für kerngleich und beantragt eine neue einstweilige Verfügung – kann ebenso kostenintensiv sein: Ist das Gericht anders als der Gläubiger der Auffassung, er sei durch den erstrittenen Titel bereits ausreichend geschützt, so ist die neue einstweilige Verfügung unter dem Gesichtspunkt "ne bis in idem" unzulässig und das Begehren des Gläubigers wird zurückgewiesen. Dieses Dilemma lässt sich nur dergestalt auflösen, dass man, wenn dem Gläubiger trotz der damit verbundenen Kosten an einer raschen Entscheidung gelegen ist, ihn auf das häufig recht schnelle Verfügungsverfahren verweist, hingegen dann, wenn der Gläubiger eher kostenbewusst ist, einen Ordnungsmittelantrag stellt. Im letzteren Falle sollte man aber unter Verjährungsgesichtspunkten bei dem Gericht darauf drängen, dass darüber baldmöglichst entschieden wird.