a) Grundsätzlich Monatsfrist
Rz. 68
Grundsätzlich ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben wurde, einzulegen (zur Problematik insgesamt siehe oben § 38 Rdn 1 ff.). Eine anders als durch amtliche Bekanntgabe vermittelte Kenntnis des Beschwerten vom Verwaltungsakt kann die Widerspruchsfrist grundsätzlich nicht in Lauf setzen.
b) Bekanntgabe per Telefax
Rz. 69
Die Behörde kann einen Bescheid auch mit Hilfe moderner Übermittlungsmethoden bekannt geben, wie z.B. per Telefax. Voraussetzung hierzu ist aber, dass der Empfänger die Übermittlung durch Telefax auch zugelassen hat. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn auf dem Briefkopf die Mitteilung der Fax-Nummer erfolgt ist. Der Absender muss allerdings im Zweifel die Bekanntgabe beweisen; Übertragungsfehler gehen grundsätzlich zu seinen Lasten.
Rz. 70
Bescheide per Telefax werden gemäß § 41 Abs. 1 VwVfG mit der Übermittlung wirksam. Für sie gilt nicht § 41 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 VwVfG, da es sich beim Fax nicht um eine Übermittlung durch die Post handelt. Beim Telefax bleibt es aber auch nach der Rechtsänderung durch § 3a VwVfG bei dieser Rechtslage, da es sich beim Fax nicht um eine Datei und damit nicht um ein elektronisches Dokument handelt. Auch ein Computerfax ist kein elektronisches Dokument, da es lediglich in Papierform vom Telefaxgerät ausgedruckt wird.
c) Bekanntgabe und Zugang elektronischer Nachrichten im Verwaltungsverfahren; E-Mail
Rz. 71
Das VwVfG sieht bei der elektronischen Übermittlung eines Verwaltungsaktes (z.B. Übersendung des jetzt mit Widerspruch anzugreifenden Bescheides per E-Mail) eine Bekanntgabefiktion von drei Tagen nach Absendung (§ 41 Abs. 2 S. 2 VwVfG) vor. Die Behörde hat den Zugang des VA und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 42 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 VwVfG). Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet (§ 3a Abs. 1 VwVfG). Maßgeblich ist hier aber eine dem VwVfG entsprechende Regelung im jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensgesetz (nachvollzogen z.B. in § 3a SaarlVwVfG; vgl. Rdn 60 ff.).
Rz. 72
Ob der Zugang i.S.d. § 3a Abs. 1 VwVfG eröffnet wurde, richtet sich nach der Verkehrsanschauung. Die Gesetzesbegründung nimmt im Geschäftsverkehr bei Behörden, Gerichte, Firmen und Selbstständigen bereits durch einen wie immer gestalteten Internetauftritt (Homepage) oder aufgrund der Angabe einer E-Mail-Adresse im Briefkopf an, dass auf elektronischem Weg auch rechtserhebliche Nachrichten entgegengenommen werden. Dies soll insbesondere auch bei einem Rechtsanwalt gelten. Erfolgt hier kein ausdrücklicher Ausschluss oder zumindest eine Begrenzung auf bestimmte Verfahren, Handlungsformen oder Datei- und Signaturformate, so ist der Zugang ohne explizite Zulassung elektronischer Kommunikation eröffnet.
Rz. 73
Beim Bürger, also bei privater Nutzung, wird dagegen die bloße Angabe einer E-Mail-Adresse auf seinem Briefkopf derzeit wohl noch nicht im Sinne einer Bereitschaft zum Empfang von rechtlich verbindlichen Erklärungen verstanden werden können. Bei ihm kann im Regelfall von der Eröffnung eines Zugangs nur ausgegangen werden, wenn er dies gegenüber der Behörde ausdrücklich erklärt hat.