Rz. 5

Nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV ist die FE zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob jemand zum Führen von Fahrzeugen geeignet ist, ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.[14] In Bundesländern, in denen ein Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörde nicht stattfindet (vgl. z.B. § 8a NdsAG VwGO), haben Inhaber einer FE – anders als in Bundesländern, in denen ein Widerspruchsverfahren vorgesehen ist – nicht die Möglichkeit, ihre Fahreignung durch die Teilnahme an einem entsprechenden Kurs nach § 11 Abs. 10 FeV jedenfalls bis zum Abschluss eines Widerspruchsverfahrens durch Widerspruchsbescheid (als letzte Behördenhandlung) wiederherzustellen.[15] Dass eine Fahrerlaubnisbehörde in Niedersachsen gleichwohl verpflichtet wäre, einem FE-Inhaber die Möglichkeit einzuräumen, einen solchen Kurs zur Wiederherstellung seiner Fahreignung vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu besuchen, hat das NdsOVG – im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – nicht anerkannt. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eröffneten der Fahrerlaubnisbehörde im Grundsatz keinen Spielraum für entsprechende (Billigkeits-)Erwägungen.[16]

[14] NdsOVG, Beschl. v. 4.11.2013 – 12 ME 175/13, zfs 2014, 117, 118; Beschl. v. 21.3.2013 – 12 ME 42/13; Beschl. v. 26.4.2013 – 12 ME 11/13.
[15] Dazu etwa VG Weimar, Beschl. v. 7.5.2012 – 1 E 332/12 We, NJW-Spezial 2012, 747 = juris.
[16] NdsOVG, Beschl. v. 4.11.2013 – 12 ME 175/13, zfs 2014, 117, 118 f.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?