Rz. 71

Das VwVfG sieht bei der elektronischen Übermittlung eines Verwaltungsaktes (z.B. Übersendung des jetzt mit Widerspruch anzugreifenden Bescheides per E-Mail) eine Bekanntgabefiktion von drei Tagen nach Absendung (§ 41 Abs. 2 S. 2 VwVfG) vor. Die Behörde hat den Zugang des VA und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 42 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 VwVfG).[104] Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet (§ 3a Abs. 1 VwVfG).[105] Maßgeblich ist hier aber eine dem VwVfG entsprechende Regelung im jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensgesetz (nachvollzogen z.B. in § 3a SaarlVwVfG; vgl. Rdn 60 ff.).

 

Rz. 72

Ob der Zugang i.S.d. § 3a Abs. 1 VwVfG eröffnet wurde, richtet sich nach der Verkehrsanschauung. Die Gesetzesbegründung nimmt im Geschäftsverkehr bei Behörden, Gerichte, Firmen und Selbstständigen bereits durch einen wie immer gestalteten Internetauftritt (Homepage) oder aufgrund der Angabe einer E-Mail-Adresse im Briefkopf an, dass auf elektronischem Weg auch rechtserhebliche Nachrichten entgegengenommen werden.[106] Dies soll insbesondere auch bei einem Rechtsanwalt gelten.[107] Erfolgt hier kein ausdrücklicher Ausschluss oder zumindest eine Begrenzung auf bestimmte Verfahren, Handlungsformen oder Datei- und Signaturformate, so ist der Zugang ohne explizite Zulassung elektronischer Kommunikation eröffnet.[108]

 

Rz. 73

Beim Bürger, also bei privater Nutzung, wird dagegen die bloße Angabe einer E-Mail-Adresse auf seinem Briefkopf derzeit wohl noch nicht im Sinne einer Bereitschaft zum Empfang von rechtlich verbindlichen Erklärungen verstanden werden können. Bei ihm kann im Regelfall von der Eröffnung eines Zugangs nur ausgegangen werden, wenn er dies gegenüber der Behörde ausdrücklich erklärt hat.[109]

[104] Einzelheiten bei Skrobotz, VR 2003, 397, 399 f.
[105] HK-VerwR/Schwarz, § 41 VwVfG, Rn 13 mit Hinweis auf § 3a VwVfG Rn 8 ff und 20 ff.
[106] Skrobotz, VR 2003, 397, 398; vgl. auch die Gesetzesbegründung zu § 3a BVwVfG: BT-Drucks 14/9000, S. 30 f.; HK-VerwR/Kastner, § 3a VwVfG, Rn 10 f.
[107] Schlatmann, DVBl. 2002, 1005, 1008 f.; Schmitz/Schlatmann, NVwZ 2002, 1281, 1285; Kopp/Ramsauer, § 3a Rn 12; HK-VerwR/Kastner, § 3a VwVfG, Rn 11.
[108] Skrobotz, VR 2003, 397, 398; Kopp/Ramsauer, § 3a Rn 12.
[109] Schmitz/Schlatmann, NVwZ 2002, 1281, 1285 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, § 3a Rn 10 f; HK-VerwR/Kastner, § 3a VwVfG, Rn 12.

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