Rz. 80

Zur Frist und Rechtsbehelfsbelehrung siehe zunächst §§ 70 Abs. 2, 58 VwGO, insbesondere § 58 Abs. 2 VwGO.[115]

 

Rz. 81

Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so gilt die Jahresfrist.

 

Rz. 82

Die Rechtsbehelfsbelehrung ist fehlerhaft, wenn sie §§ 58 Abs. 1, 70 Abs. 1 VwGO nicht entspricht oder wenn den Angaben ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der generell geeignet ist, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Behörde eine Begründung des Widerspruchs[116] oder die Beifügung von Abschriften[117] verlangt.

 

Rz. 83

Eine in einem gesonderten Schreiben erfolgte – ansonsten zutreffende – Rechtsbehelfsbelehrung ist – ungeachtet der Unzweckmäßigkeit einer solchen Verfahrensweise – mit dem Gesetz vereinbar (vgl. für das Urteil aber § 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO), sofern die Bezugnahme der Rechtsbehelfsbelehrung eindeutig ist.[118] Die bei der Bekanntgabe eines Bescheides unterbliebene Rechtsbehelfsbelehrung kann im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden. Die Frist beginnt dann aber erst mit Bekanntgabe der nachgeholten Belehrung zu laufen.[119]

 

Rz. 84

Eine zugleich mit dem Bescheid zugestellte ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, die in einem gesonderten Anschreiben beigefügt ist (und die überdies in derselben Weise wie der Bescheid unterzeichnet ist), ist nicht fehlerhaft i.S.d. § 58 VwGO.[120]

 

Rz. 85

In der Rechtsprechung ist umstritten, ob der Zusatz in einer Rechtsbehelfsbelehrung, der Rechtsbehelf könne schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten erhoben werden, ohne den Hinweis auch auf die Möglichkeit, die Klage[121] bzw. auch den Widerspruch mittels elektronischen Dokuments zu erheben, geeignet ist, die Rechtsmitteleinlegung zu erschweren.[122]

Dazu OVG Bremen, Beschl. v. 25.8. 2015 – 2 LB 283/14 unter Hinweis auf die ausführliche Begründung in OVG Bremen, Urt. v. 8.12.2012 – 2 A 53/12.A:

Zitat

"Der Senat hält an den Erwägungen fest, die ihn veranlasst haben, eine Rechtsbehelfsbelehrung, die einen Hinweis auf die Möglichkeit einer Klageerhebung mittels elektronischen Dokuments nicht enthält, weder als unvollständig noch als fehlerhaft zu qualifizieren (Urt. v. 8.12.2012 – 2 A 53/12.A – NVwZ-RR 2012, 950–952 = NordÖR 2013, 41). Diese Ausführungen gelten gleichermaßen für eine Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht über die gem. § 3a BremVwVfG bestehende Möglichkeit belehrt, dass der Widerspruch im Wege der elektronischen Kommunikation erhoben werden kann. Nach Würdigung aktueller Rechtsprechung (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 14.10.2014 – 1 L 99/13 – DVBl 2014, 120; BFH, Urt. v. 18.6.2015 – IV R 18/13; v. 18.3.2014 – VIII R 33/12; v. 5.3.2014 – VIII R 51/12; BSG, Urt. v. 13.3.2013 – B 13 R 19/12 – jeweils juris) und erneuter Überprüfung seiner Rechtsauffassung hält der Senat weiterhin an den nachstehenden Ausführungen in dem vorgenannten Urteil vom 8.12.2012 fest: Nach einer Auffassung ist das Fehlen des Hinweises generell geeignet, bei dem Adressaten einen Irrtum über die verschiedenen Möglichkeiten, den Formerfordernissen zu genügen, hervorzurufen. Die Annahme der Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung wird damit begründet, der Hinweis auf die Klageerhebung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten sei nach dem objektiven Empfängerhorizont geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass die Klage trotz bestehender Möglichkeit nicht in elektronischer Form erhoben werden könne. Die Verweisung auf das Erfordernis, den Rechtsbehelf schriftlich einzureichen, erschwere dem Betroffenen die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise. Es sei durchaus denkbar, dass die Einlegung des Rechtsbehelfs in elektronischer Form – für den Beteiligten persönlich ebenso wie für dessen Bevollmächtigten – eine erhebliche Vereinfachung gegenüber der Einreichung eines Schriftstücks durch Einwurf in den Gerichtsbriefkasten, per Post bzw. Boten oder Fax darstelle (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.3.2012 – 1 A 11258/11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.2.2011 – 2 N 10.10; v. 3.5.2010 – 2 S 106.09 und vom 22.4.2010 – 2 S 12.10; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24.11.2010 – 4 L 115/09; VG Magdeburg, Urt. v. 10.5.2012 – 4 A 261/11; VG Neustadt, Urt. v. 10.9.2010 – 2 K 156/10.NW; VG Koblenz, Urt. v. 24.8.2010 – 2 K 1005/09.KO; VG Potsdam, Urt. v. 18.8.2010 – 8 K 2929/09; VG Trier, Urt. v. 22.9.2009 – 1 K 365/09.TR – sämtlich juris; für die Sozialgerichtsbarkeit: Hess. LSG, Urt. v. 13.4.2012 – L 5 R 154/11; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.11.2011 – L 3 U 88/10 – beide juris). Auch wird darauf hingewiesen, dass die elektronische Kommunikation längst aus dem Status der "Exotik" herausgewachsen sei und nach dem Willen des Gesetzgebers einen den seit jeher bekannten Formen der Rechtsbehelfseinlegung gleichgestellten Weg darstelle. Eine entsprechende Erweiterung der Rechtsbehelfsbelehrung um diesen zusätzlichen dritten Weg stelle auch keine Überforderung des betroffenen Bürgers dar. Ihm blieben bei einer derartigen Fass...

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