1. Achtung: Arbeitsrecht
Rz. 27
Bereits die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers ist ein personenbedingter und zur fristlosen Kündigung berechtigender Kündigungsgrund, wenn er im Betrieb nicht anderweitig einsetzbar ist (= ultima-ratio-Prinzip des BAG). Die Kündigung muss allerdings in der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen werden.
Rz. 28
Achtung: Sperre des Arbeitslosengeldes
Bereits die vorläufige Entziehung rechtfertigt regelmäßig eine 12-wöchige Sperre des Arbeitslosengeldes, wobei die Sperre nur in seltenen Ausnahmefällen nicht greift (LSG Stuttgart DAR 2011, 603).
2. Wirkung eines Fahrverbotes
Rz. 29
Der Beschluss hat die Wirkung eines Fahrverbotes, d.h. dem Beschuldigten wird das Führen aller führerscheinpflichtigen Fahrzeuge verboten.
Rz. 30
Achtung: Bekanntgabe an den Betroffenen erforderlich
Der Beschluss wird erst wirksam, wenn er dem Beschuldigten bekannt gegeben wird. Weder die Zustellung an den Verteidiger noch eine Ersatzzustellung reicht hierzu aus (BGH NJW 1962, 2104; OLG Köln NZV 1991, 360; OLG Stuttgart VRS 79, 303).
Rz. 31
Der Anwalt darf den Mandanten selbstverständlich darüber belehren, dass der Beschluss erst dann wirksam wird, wenn er dem Mandanten selbst bekannt gegeben (zugestellt) worden ist. Problematisch aber ist es, wenn er ihm rät, durch einen längeren Wechsel des Aufenthaltsortes die Zustellung des Beschlusses zu verhindern.
3. Ausnahmen von der vorläufigen Entziehung, § 111a Abs. 1 S. 2 StPO
Rz. 32
Wie vom Entzug selbst können auch vom vorläufigen Entzug bestimmte Fahrzeugarten ausgenommen werden (OLG Düsseldorf VRS 82, 341, zu Einzelheiten siehe § 59 Rdn 1 ff.).
Rz. 33
Umstritten ist, ob der Betreffende auch hier, so wie dies bei der Ausnahme vom endgültigen Entzug nach § 69a Abs. 2 StGB der Fall ist, erst mit der Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde wieder über eine Fahrerlaubnis verfügt.
Rz. 34
Die h.M., die das unter Hinweis darauf, dass eine beschränkte (endgültige) Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zulässig ist, bejaht, übersieht, dass die Fahrberechtigung in dem von der vorläufigen Entziehung ausgenommenen Umgang bei entsprechender Tenorierung nie erloschen ist (Einzelheiten siehe § 59 Rdn 11 ff.).
Unabhängig davon hat der Betroffene jedenfalls einen Anspruch gegen die Führerscheinbehörde auf Ausstellung eines entsprechend beschränkten Führerscheins (VG Mainz NJW 1986, 3158), zumal insoweit eine Achtungspflicht i.S.d. § 3 Abs. 4 StVG besteht (VG Frankfurt NZV 1991, 207).
Rz. 35
Achtung: Ausnahme für LKW-Führerscheine durch Urteil nicht mehr möglich
Nach Änderung des § 9 FeV ist (wohl) eine Ausnahme vom vorläufigen Entzug gem. § 111a Abs. 1 S. 2 StPO, aber nicht mehr vom endgültigen gem. § 69a Abs. 2 StGB möglich. Zu den Einzelheiten vgl. Ausführungen unten (siehe § 59 Rdn 8 ff.).