Rz. 14

Nach § 67 Abs. 1 VwGO können die Beteiligten vor dem VG den Rechtsstreit selbst führen.

Sie können sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer i.S.d. § 67 Abs. 2 S. 1 VwGO vertreten lassen. Der weitere Kreis der Vertretungsberechtigten ist in § 67 Abs. 2 S. 2 VwGO geregelt.

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