Rz. 4

Diese Variante kommt insbesondere im Rahmen einer Erbauseinandersetzung in Betracht.[5] Dies sollte im Rahmen der anwaltlichen Beratung durchaus eine Alternative zur Teilungsversteigerung sein. Allerdings ist zu beachten, dass nach § 3 Abs. 1 WEG die Wohnungseigentumsbegründung nur möglich ist, wenn das im Nachlass gesamthänderisch gebundene Eigentum der selbst nicht (teil-)rechtsfähigen[6] Erbengemeinschaft zuvor oder wenigstens gleichzeitig in Bruchteilseigentum (§ 1008 BGB) umgewandelt wird.[7] Auch bei Sanierung von Altbauten kommt der Teilungsvertrag zum Tragen.

 

Rz. 5

Mit dem Teilungsvertrag verbunden ist i.d.R. die Gemeinschaftsordnung (GO) oder Satzung, d.h. die das gesetzliche Schuldverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander i.S.d. §§ 10 ff. WEG (Gemeinschaftsverhältnis[8]) in Abänderung oder Ergänzung des dispositiven Gesetzesrechts (WEG, BGB etc.) regelnden Bestimmungen (vgl. § 10 Abs. 2 WEG a.F. = § 10 Abs. 1 WEG n.F., § 5 Abs. 4 WEG), auch bezeichnet als Teilungserklärung im weiteren Sinne. Außerdem sollen Aufteilungsplan (§§ 3 Abs. 2 S. 1, 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG)[9] und Abgeschlossenheitsbescheinigung[10] beigefügt werden. Die Vereinbarung einer Gemeinschaftsordnung ist zwar zweckmäßig, aber für eine Aufteilung in Wohnungseigentum nicht notwendig. Mangels einer abweichenden Vereinbarung i.S.d. § 10 Abs. 2 WEG a.F. = § 10 Abs. 1 WEG n.F. bleibt es nämlich bei den gesetzlichen Mindestbestimmungen.[11]

[7] Vgl. Staudinger/Rapp, § 3 WEG Rn 2 m.w.N.
[9] Muster bei Weitnauer, nur noch in der 8. Aufl. 1995, S. 692 f.
[10] Allg. Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG v. 19.3.1974 (AVA), abgedr. bei Riecke/Schmid, WEG, 3. Aufl., Anh II.2, S. 1482 ff.

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