Rz. 79

Muster 56.18: Klage auf Entziehung von Wohnungseigentum

 

Muster 56.18: Klage auf Entziehung von Wohnungseigentum

An das Amtsgericht – Prozessgericht – _____

Klage

Des Verbandes Wohnungseigentümergemeinschaft _____ der Wohnungseigentumsanlage _____-Straße,

– Kläger –

Verwalter: Fa. _____ Verwaltungs-GmbH, _____, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer _____, ebenda,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _____

gegen

die Eheleute _____, _____

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _____

wegen: Entziehung des Wohnungseigentums

Namens und in Vollmacht des Verbandes, dieser vertreten durch den Verwalter, der sein Recht gemäß § 17 WEG n.F. geltend macht, erheben wir Klage und bitten um Termin zur mündlichen Verhandlung, in der wir beantragen werden, wie folgt zu erkennen:

1. Die Beklagten werden verurteilt, ihr in der Wohnungseigentumsanlage _____-Straße gelegenes Wohnungseigentum mit der Nr. 25, bestehend aus einem 230/1.000stel Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 25, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts _____, Blatt _____, (bis spätestens zum _____) zu veräußern.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
3. Für den Fall des Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen beantragen wir zudem den Erlass eines Anerkenntnis- oder Versäumnisurteils.

Begründung:

Den Beklagten gehört die Wohnung Nr. 25 zu ideellen Bruchteilen.

Mit Beschluss vom _____ haben die Wohnungseigentümer ausweislich TOP 8 des als Anlage K 2 überreichten Beschlussprotokolls geregelt, eine Entziehungsklage nach § 17 WEG n.F. erheben zu wollen.

Die Beklagten sind trotz erfolgter Abmahnungen durch den Verwalter und Vorliegens gerichtlicher Titel ihren Zahlungsverpflichtungen aus den Wirtschaftsplänen der Jahre _____ und mehreren Sonderumlagen seit _____ nicht nachgekommen. Es besteht ein Rückstand von _____ EUR. Wegen der rechnerischen Zusammensetzung wird auf TOP 8 zu Anlage K 2 Bezug genommen. Die Streichung des § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG a.F. bedeutet nicht, dass eine Abmeierung nicht weiterhin auf erhebliche Zahlungsrückstände gestützt werden kann.

Den Verkehrswert der Wohnung beziffern wir mit _____ EUR.

(Rechtsanwalt)

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