Rz. 22

Es ist allgemein anerkannt, dass der rechtsfähige Verband gem. § 10 Abs. 6 S. 3 WEG a.F. (vgl. jetzt § 9a WEG n.F.) die für ihn fremden Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche der Wohnungseigentümer in Prozessstandschaft durchsetzen konnte, wenn der Verband durch Eigentümerbeschluss die Rechtsverfolgung als gekorene Ausübungsbefugnis "an sich gezogen", d.h. vergemeinschaftet hatte (vgl. BGH 22.1.2016 – V ZR 116/15, ZMR 2016, 382; BGH 7.2.2014 – V ZR 25/13, ZMR 2014, 554; LG Hamburg ZMR 2013, 632). Zog die Gemeinschaft die Durchsetzung an sich, begründete sie damit ihre alleinige Zuständigkeit für die gerichtliche Geltendmachung; die Rechtsverfolgung durch den einzelnen Wohnungseigentümer wurde unzulässig (BGH 5.12.2014 – V ZR 5/14, BGHZ 203, 327). Bei Schadensersatzansprüchen, die auf die Verletzung des Gemeinschaftseigentums gestützt wurden, wurde sogar eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes bejaht, und zwar auch für Wiederherstellungsansprüche gem. § 823 Abs. 1 i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB (vgl. BGH 7.2.2014 – V ZR 25/13, ZMR 2014, 554). Das WEMoG hat diese "Vergemeinschaftung" abgeschafft. Jetzt gilt ab 1.12.2020 nach § 9a Abs. 2 WEG n.F., dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer ausübt, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und dass sie die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahrnimmt. Dies ist auch in laufenden Rechtsstreiten zu beachten.[60]

[60] Vgl. etwa Lübke, ZMR 2021, 101.

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