Rz. 104

Muster 56.32: Vollstreckungsabwehrklage

 

Muster 56.32: Vollstreckungsabwehrklage

An das Amtsgericht

Zivilabt. für Wohnungseigentumssachen

_____

Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

des Wohnungseigentümers _____

– Klägers/Schuldners –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _____

gegen

die Wohnungseigentümergemeinschaft _____ (Objekt)

– Beklagte/Gläubiger –

Namens und in Vollmacht des Klägers wird beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts _____ vom _____ zum Az. _____ für unzulässig zu erklären.

Begründung:

Der Kläger ist Mitglied der im Rubrum genannten Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger wendet sich mit materiellen Einwendungen gegen die Vollstreckung aus dem im Antrag genannten Titel (über Wohngeldforderungen). Dieser wird überreicht als

Anlage K 1.

In der Eigentümerversammlung vom _____, deren Protokoll überreicht wird als

Anlage K 2,

beschloss die Gemeinschaft zu TOP 5, dass aus dem vorgenannten Titel nicht weiter vollstreckt wird. Wegen der Einzelheiten wird auf den Protokollinhalt Bezug genommen.

Der Vollstreckungstitel (Wohngeldtitel) vom _____ ist rechtskräftig.

Der hier geltend gemachte Antrag ist zulässig und begründet. Bei dem in der Versammlung vom _____ gefassten Eigentümerbeschluss handelt es sich um eine Vollstreckungsverzichtserklärung. Es handelt sich um eine materielle Einwendung. Diese ist nicht nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert, weil die materielle Einwendung erst nach Rechtskraft des Titels entstanden ist. Es entspricht anerkannter Rechtsprechung, dass der Titelschuldner materielle Einwände gegen den vollstreckbaren Anspruch gemäß § 767 ZPO bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung beim Gericht der Hauptsache geltend machen kann.

Derzeit wird die Vollstreckung aus dem Schuldtitel gegen den Kläger betrieben. Es ist bereits ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergangen zum Aktenzeichen des Amtsgerichts _____, Abteilung _____. Der in der Sache tätige Gerichtsvollzieher _____ ist bereits beim Kläger erschienen und hat zuletzt eine Ratenzahlungsvereinbarung vorgeschlagen. Ferner wurde im Wohnungseigentum des Klägers am _____ eine Zwangssicherungshypothek in Höhe des Titelbetrages eingetragen. Sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen lauten auf den Titelgläubiger. Insoweit ist der Vollstreckungsgegenantrag auch gegen den Titelgläubiger zu richten.

Da bereits Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt wurden und weitere unmittelbar bevorstehen, wird unter Hinweis auf § 769 Abs. 1 ZPO der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, und zwar dergestalt, dass die Zwangsvollstreckung aus dem im Hauptantrag genannten Titel mit sofortiger Wirkung eingestellt wird bis zur Hauptsacheentscheidung.

(Rechtsanwalt)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?