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§ 57 Entziehung der Fahrerlaubnis durch Urteil, § 69 StGB / 8. Aufbauseminar (früher: Nachschulung alkoholauffällig gewordener Kraftfahrer)

Hans-Jürgen Gebhardt
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Rz. 31

Hat der Täter Maßnahmen zur Besserung ergriffen, z.B. erfolgreich an einem Aufbauseminar (zu den Einzelheiten siehe unten Rdn 53 ff.) teilgenommen oder sich einer Verkehrstherapie unterzogen, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Richter nach Anhörung eines Sachverständigen zu dem Schluss kommt, dass der Angeklagte nicht mehr ungeeignet ist (AG Homburg DAR 1991, 472; LG Potsdam zfs 2004, 183; LG Düsseldorf DAR 2008, 597; OLG Karlsruhe DAR 2017, 155; LG Görlitz NZV 2019, 268; a.A. OLG Oldenburg DAR 2019, 216).

 

Rz. 32

Dies muss umso eher gelten, als nach der Ergänzung des § 153a StPO die Nachschulung (jetzt Aufbauseminar) ein Grund zur Verfahrenseinstellung sein kann (§ 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StPO).

 

Rz. 33

Die Überzeugungsbildung selbst ist allein Sache des Tatrichters und als solche mit der Revision somit nicht anzugreifen (OLG Düsseldorf DAR 1982, 26). Jedenfalls muss sich das Gericht zumindest mit der Frage auseinandersetzen, ob durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer Verkehrstherapie die Eignung nicht wiederhergestellt worden ist (OLG Hamburg VRS 60, 193; OLG Karlsruhe zfs 2004, 477; OLG Oldenburg zfs 2005, 260).

 

Rz. 34

 

Achtung: Mindestsperrzeit erforderlich?

Nach Auffassung des OLG Oldenburg (Beschl. v. 15.1.2019 – 1 Ss 252/18) soll Voraussetzung für eine positive Entscheidung sein, dass mindestens sechs Monate zwischen Tat und Begutachtung liegen. Dabei übersieht das OLG OIdenburg, dass Mindestfristen, wie auch die Mindestentzugszeit von sechs Monaten, nur dann gelten, wenn der Betroffene im Zeitpunkt der Behandlung noch als ungeeignet angesehen werden muss.

Richtig ist allerdings, dass der Beklagte keinen Anspruch auf eine mehrmonatige Terminsverlegung hat, nur um bis zur neuen Hauptverhandlung eine verkehrstherapeutische Behandlung absch...

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