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§ 57 Kosten und Gebühren im arbeitsgerichtlichen Verfahren / 2. Vertretung vor einem Ausschuss gem. § 111 Abs. 2 ArbGG

Dr. iur. Andrea Wassermeyer, Nicolai Lasaroff
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Rz. 60

 

Abrechnungsbeispiel

Der Auszubildende wird fristlos gekündigt. Er beauftragt einen Rechtsanwalt, welcher zunächst vergeblich versucht, außergerichtlich den Arbeitgeber zur Rücknahme der Kündigung zu bewegen. Danach ruft er den zuständigen Schlichtungsausschuss bei der Kreishandwerkerschaft an. Nach erfolglosem Schlichtungstermin erhebt der Rechtsanwalt Klage vor dem ArbG. In der mündlichen Verhandlung wird ein Vergleich geschlossen.

 

Rz. 61

 

Anm: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich aus § 42 Abs. 2 GKG (ehemals § 12 Abs. 7 ArbG). Der Auszubildende hat ein Vierteljahreseinkommen von 2.400 EUR.

Gem. § 17 Nr. 7 RVG liegen drei verschiedene Angelegenheiten vor:

▪ außergerichtliche Tätigkeit (Nr. 2300 VV RVG),
▪ Tätigkeit im Güte- oder Schlichtungsverfahren (Nr. 2303 VV RVG) und
▪ Tätigkeit im Rechtsstreit (Nr. 3100 ff. VV RVG).

Für die Abwehr der Kündigung erhält der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Auslagen nach Nr. 7000 ff. VV RVG sowie Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV RVG.

Für die Tätigkeit vor dem Ausschuss fällt eine weitere Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 Nr. 2 VV RVG i.H.v. 1,5 an. Es gibt hier keinen Ermessensspielraum. Diese Gebühr steht der Höhe nach fest. Werden weitere streitigen Punkte mit einbezogen, verbleibt es gleichfalls bei einer 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 Nr. 2 VV RVG. Eine anteilige Geschäftsgebühr für einen sog. Mehrvergleich (in Anlehnung an Nr. 2101 Nr. 2 VV RVG) gibt es bei der Geschäftsgebühr Nr. 2303 Nr. 2 VV RVG nicht, so dass sich die Gebühr bei miteinbezogenen streitigen Punkten insgesamt nach einer 1,5-Gebühr nach Nr. 2303 Nr. 2 VV RVG richtet. Eine Reduzierung der 1,5 Geschäftsgebühr bei beispielsweise vorzeitiger Erledigung kommt gleichfalls nicht in Betracht. Auf diese Gebühr ...

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