Dr. iur. Andrea Wassermeyer, Nicolai Lasaroff
Rz. 50
Zur Vereinheitlichung der Streitwerte haben sich Präsidenten und Präsidentinnen der LAG im Mai 2013 auf einen bundeseinheitlichen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit geeinigt. Bei der ersten Fassung war die Anwaltschaft nicht involviert, welches zu erheblicher Kritik geführt hat (siehe Selzer, FA 2014, 258 ff.). Nunmehr wurde der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in überarbeiteter Fassung vom 9.2.2018 vorgestellt. Bereits im Vorfeld wurde die Streitwertkommission zwar neu besetzt, sie besteht allerdings nach wie vor ausschließlich aus Mitgliedern der Richterschaft. Eine Besetzung auch der Mitglieder der Anwaltschaft erfolgte nicht. Allerdings wurden bei der überarbeiteten Fassung auch Stellungnahmen und Vorschläge der Anwaltschaft, Gewerkschaften, der Arbeitgeberverbände sowie der Versicherungswirtschaft ausgewertet. Die Kommission versteht die Aufstellung des Katalogs als koordinierte Rechtsprechung.
Rz. 51
Der Streitwertkatalog ist zwar für die Gerichte nicht bindend, es ist jedoch im Rahmen der einheitlichen Gestaltung der Streitwerte gewünscht, den Streitwertkatalog regelmäßig anzuwenden und zu berücksichtigen. Auch aus § 23 Abs. 3 S. 3 RVG wird Entsprechendes hergeleitet. Dort heißt es wie folgt:
Zitat
"Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; …."
Rz. 52
Der Streitwertkatalog beinhaltet in I. das Urteilsverfahren und in II. das Beschlussverfahren.
Es bleibt abzuwarten, inwieweit die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Grundsätzlich entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO, § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Die Streitwertkommission hat in ihrem Streitwertkatalog mit aufgenommen, dass künftig der Streitwertkatalog weiter entwickelt werden soll.
Der Streitwertkatalog kann selbstverständlich nur praktisch wichtige Fallkonstellationen aufgreifen, ebenso selbstverständlich sind die darin enthaltenen Bewertungsvorschläge zugeschnitten auf die entsprechend typischen Fallkonstellationen. Trotz dieser Einschränkung versteht sich der Streitwertkatalog als Angebot auf dem Weg zu einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung in Deutschland, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für alle Beteiligten. Er beanspruch jedoch keine Verbindlichkeit“ (so Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, überarbeitete Fassung v. 9.2.2018). Der erarbeitete Streitwertkatalog ist zwar für die Gerichte nicht bindend, sollte aber im Interesse einer möglichst einheitlichen Streitwertgestaltung regelmäßig angewendet werden (LAG Nürnberg v. 21.6.2013 – 7 Ta 41/13). Dem Streitwertkatalog kommt zur Gewährleistung einer weitestmöglichen Gleichbehandlung besonderes Gewicht zu, so LAG Köln v. 30.12.2015 – 12 Ta 358/15.
Rz. 53
Im Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (Fassung: 9.2.2018) werden die Streitwerte wie folgt bekannt gegeben:
Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit
überarbeitete Fassung 9.2.2018
Vorbemerkung
Auf der Basis der ersten Fassung eines einheitlichen Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit aus dem Jahre 2013 hat die Streitwertkommission unter Auswertung der Stellungnahmen und Vorschläge aus der Anwaltschaft, von Seiten der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände, von Seiten der Versicherungswirtschaft und aus der Richterschaft eine überarbeitete Fassung des Streitwertkatalogs erstellt. Auch künftig soll der Streitwertkatalog weiter entwickelt werden.
Der Streitwertkatalog kann selbstverständlich nur praktisch wichtige Fallkonstellationen aufgreifen, ebenso selbstverständlich sind die darin enthaltenen Bewertungsvorschläge zugeschnitten auf die entsprechenden typischen Fallkonstellationen. Die Aussagen des Katalogs sind verfahrensbezogen zu sehen und gelten nicht verfahrensübergreifend.
Trotz dieser Einschränkungen versteht sich der Streitwertkatalog als Angebot auf dem Weg zu einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung in Deutschland, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für alle Beteiligten. Er beansprucht jedoch keine Verbindlichkeit.
I. URTEILSVERFAHREN
Nr. |
Gegenstand |
1. |
Abfindung und Auflösungsantrag, tarifliche Abfindung, Sozialplanabfindung, Nachteilsausgleich |
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Wird im Kündigungsrechtsstreit eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragt (§§ 9, 10 KSchG; § 13 Abs. 1 S. 3–5, Abs. 2 KSchG; § 14 Abs. 2 S. 2 KSchG), führt dies nicht zu einer Werterhöhung. Wird in der Rechtsmittelinstanz isoliert über die Auflösung gestritten, gilt § 42 Abs. 2 S. 1 GKG; wird isoliert über die Abfindungshöhe gestritten, ist maßgebend der streitige Differenzbetrag, höchstens jedoch das Vierteljahresentgelt.** Eine im Vergleich vereinbarte Abfindung in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG ist nicht streitwerterhöhend; Vereinbarungen über andere Abfindungen oder einen Nachteilsausgleich im Vergleich können hingegen zu einer Werterhöhung führen. Wird hingegen über eine Sozi... |