Dr. iur. Andrea Wassermeyer, Nicolai Lasaroff
A. Allgemeines
Rz. 1
Die durch ein arbeitsgerichtliches Verfahren anfallenden (Gerichts-)Kosten und Anwaltsgebühren richten sich nach den von dem Gericht festzusetzenden Streitwerten. Es handelt sich hierbei um Problemkreise, welche nicht nur das Gebühreninteresse des Anwaltes betreffen, sie haben vielmehr unmittelbare Auswirkungen für die Prozessparteien. Die Streitwertkommission hat einen zwischenzeitlich weiteren überarbeiteten Katalog zur Festsetzung der Streitwerte in der Arbeitsgerichtsbarkeit verfasst, der am 9.2.2018 veröffentlicht worden ist (siehe hierzu NZA 2018, 498). Mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 ist am 1.1.2021 eine lang ersehnte Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung in Kraft getreten (vgl. hierzu AnwBl Online 2021,89), die u.a. zu einer linearen Erhöhung der Gebühren geführt hat.
Rz. 2
Der Anwalt hat den Rechtsuchenden nicht nur über die Rechtslage zu informieren, es besteht für ihn darüber hinaus die Verpflichtung, auf das Prozesskostenrisiko hinzuweisen und den Mandanten entsprechend aufzuklären; unterbleibt diese Aufklärung, droht der Regress. Denn es gilt aufgrund § 12a Abs. 1 ArbGG die Besonderheit, dass in der I. Instanz kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis oder auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes besteht. Dies gilt i.Ü. nicht nur für die I. Instanz, sondern auch für die außergerichtliche Tätigkeit (§ 12a Abs. 1 ArbGG analog, siehe hierzu Rdn 19 ff.). Durch Befragen der Partei ist der Anwalt gehalten, zu erkunden, ob die Partei evtl. die Voraussetzungen zur Gewährung von PKH erfüllt. Er hat ebenfalls darauf hinzuweisen, dass auch nach gewährter PKH und Rechtskraft im Abschluss des Verfahrens bei nachträglicher Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse die einmal vom Gericht gewährte PKH im Nachhinein aufgehoben werden kann und dies erhebliche Zahlungsverpflichtungen für die Partei zur Folge hat. Ist der Rechtsuchende zugleich Gewerkschaftsmitglied, besteht kein Anspruch auf Gewährung von PKH, weil über die Gewerkschaft der Rechtsschutz kostenfrei in Anspruch genommen werden kann. Der Anwalt hat seine Mandantschaft auf diesen Umstand hinzuweisen.
Wird dem Mandanten PKH bewilligt und wird zu einem späteren Zeitpunkt – ggfls. nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens – über das Vermögen des Mandanten das Insolvenzverfahren eröffnet, so erlischt die PKH ohne Weiteres aufgrund dieses "Parteiwechsels". Die Bewilligung von PKH ist an die Partei gebunden. Ein besonderer Entziehungsbeschluss erfolgt nicht. Dies gilt auch beim Tod der Partei, ebenso bei Aufnahme eines Rechtsstreites durch den Insolvenzverwalter, wenn für den Schuldner PKH bewilligt worden ist. Es gilt sodann § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO zu beachten. Bei Tod der Partei entfällt die Bewilligung rückwirkend (s. hierzu Motzer, in: MüKo ZPO, § 114 Rn 54). Ist im Zeitpunkt des Todes der Partei das Verfahren noch nicht beendet, ist die Bewilligung von PKH für den oder die Rechtsnachfolger nur dann möglich, wenn bei ihnen die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH vorliegen und weiterhin Erfolgsaussicht besteht (Motzer, in: MüKo ZPO, § 114 Rn 54).
Rz. 3
Die Fragen, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht bzw. ob die Beauftragung unter dem Vorbehalt der Deckungszusage steht, sind vor der Erteilung des Mandates mit dem Mandanten zu erörtern. Allein der Hinweis, dass in Urteilsverfahren der 1. Instanz eine Erstattungspflicht der unterliegenden Partei ggü. der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis oder auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes nicht besteht, ist unzureichend.
Rz. 4
Die gesetzgeberische Absicht, die arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung für die Partei mit einem geringeren Prozesskostenrisiko auszustatten, zeigen deutlich die Vorschriften § 12a ArbGG, § 42 Abs. 2 GKG. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass Kündigungs-/Bestandsschutzstreitigkeiten, die zum überwiegenden Teil in der 1. Instanz durch Vergleich oder durch Urteil abgeschlossen werden, für die Partei i.d.R. anwaltliche Gebührenrechnungen von 1.500 EUR und mehr mit sich bringen. Das arbeitsgerichtliche Mandat – gerade in Bestandsschutzstreitigkeiten – ist finanziell für den Anwalt äußerst lukrativ. Aus diesem Grunde gehört es vor Erteilung des Mandates zu den anwaltlichen Pflichten, umfassend über die finanziellen Folgen der Mandatserteilung aufzuklären.
B. Gerichtskosten
Rz. 5
Gerichtskosten sind die Gebühren und Auslagen des Gerichtes. Auslagen, d.h. Aufwendungen des Gerichtes sind u.a. Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige oder Zustellungskosten. Im Arbeitsgerichtsverfahren bestimmen sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes, §§ 1 Nr. 5, 3 GKG. Die Verfahrensgebühren im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren sind jedoch im Verhältnis zu den zivilgerichtlichen Verfahren vor den Amts- und Landgerichten niedriger. Gem. der Vorb. 8 Teil...