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Der Rechtsbehelf wird Erfolg haben, weil der angegriffene VA nicht nur rechtswidrig ist, sondern den ASt. auch in seinen Rechten verletzt.[116] Insofern erfolgt zweifelsfrei eine Aussage darüber, dass der Rechtsbehelf Erfolg haben wird. Hier besteht kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des VA.

[116] Prüfungsschema der Begründetheit im Sinne eines "Stufensystems", vgl. dazu Bader u.a., § 80 Rn 85 f., 88 ff., m.w.N. aus der Rspr.

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