Rz. 117
Die einstweilige Anordnung kommt nicht in den Fällen der §§ 80, 80a VwGO in Betracht (§ 123 Abs. 5 VwGO). Danach ist der Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO immer dann einschlägig, wenn es sich in der Hauptsache nicht um die Situation der Anfechtungsklage handelt, wobei hier allerdings darauf hingewiesen werden muss, dass für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle (§ 47 VwGO) § 47 Abs. 6 VwGO gilt.
Rz. 118
Die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes im Wege des § 123 VwGO für Fälle, in denen der VA sofort vollziehbar ist, also eigentlich die Situation des § 80 VwGO gegeben ist, und in denen gerade dies durch Eilrechtsschutz des § 123 VwGO verhindert werden soll, widerspricht grundsätzlich der gesetzlichen Systematik des § 80 VwGO:
Rz. 119
Droht z.B. die Einführung einer Tempo-30-Zone, so kann hiergegen grundsätzlich nicht durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorgegangen werden. Rechtsschutz in Form der vorbeugenden Unterlassungsklage oder vorbeugenden Feststellungsklage bzw. die Sicherung derartiger Klagebegehren durch einstweilige Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn ein besonders qualifiziertes, d.h. gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse vorhanden ist. Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist aber dort kein Raum, wo und solange der Betroffene in zumutbarer Weise auf den von der VwGO als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz – einschließlich der Verfahren nach §§ 80 Abs. 5 und 123 VwGO – verwiesen werden kann. Hier ist aber die Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes im Wege eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die später aufgestellten Verkehrszeichen ein zumutbarer und ausreichender Rechtsschutz.
Rz. 120
Zur statthaften Antragsart bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Beibehaltung eines Taxistandplatzes:
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 5 VwGO nur statthaft, wenn kein Fall der §§ 80 und 80a VwGO vorliegt. Kann gegen eine erlassene und sofort vollziehbare verkehrsrechtliche Anordnung, die durch Entfernung der Zeichen 229 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO am vormaligen Taxistandplatz bekannt gegeben wurde, Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt werden, so kommt Rechtsschutz grundsätzlich über § 123 VwGO nicht in Betracht.
Ein Antrag nach § 123 VwGO kann in solchen Fällen aber ausnahmsweise in Form eines vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes zulässig sein, wenn der Bürger sonst gegen eine Vielzahl zu erwartender Verwaltungsakte klagen müsste, die ihm ggf. nicht einmal bekannt gegeben werden. Möchte der ASt. insgesamt verhindern, dass das vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene neue Verkehrskonzept umgesetzt wird und dazu die erforderlichen Verwaltungsakte erlassen werden, so handelt es sich dabei aber nicht um eine Vielzahl zu erwartender Verwaltungsakte i.S.d. oben genannten Rechtsprechung, sondern nur um mehrere verkehrsrechtliche Anordnungen in Form von Allgemeinverfügungen sowie um eine Umwidmung. Es ist nicht unzumutbar und macht den Rechtsschutz nicht unmöglich, diese Verwaltungsentscheidungen nach deren Erlass jeweils gesondert anzugreifen.
Rz. 121
Denkbar sind auch Fälle, in denen sowohl ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO in Betracht kommt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein Konkurrent eine einstweilige Erlaubnis des Mitbewerbers (§ 20 PBefG) durch einen Antrag nach §§ 80, 80a, 80 Abs. 5 VwGO angreift und selbst zugleich für sich im Wege eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO (Regelungsanordnung) eine einstweilige Erlaubnis erreichen will.