Rz. 133

Gem. § 389 BGB bewirkt eine Aufrechnung, dass Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in dem sie zur Aufrechnung geeignet gegenüberstanden. Die Geltendmachung einer Aufrechnung im Prozess ist daher eine rechtsvernichtende Einwendung. Soweit die Aufrechnung zum ersten Male im Prozess erklärt wird, ist die Aufrechnungserklärung sowohl eine materiell-rechtliche Erklärung als auch Prozesshandlung, für die neben den materiell-rechtlichen Voraussetzungen auch sämtliche Prozesshandlungsvoraussetzungen vorliegen müssen. Ist die Aufrechnung aus prozessualen Gründen nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden, so ist sie auch in materiell-rechtlicher Hinsicht unwirksam. Hintergrund für diese Rechtslage ist, dass dem Beklagten nicht aufgrund eines prozessualen Fehlers die Aufrechnungsforderung abgesprochen werden soll.[107] Soweit dem Beklagten noch weitere Verteidigungsmittel zur Verfügung stehen, besteht die Möglichkeit, die Aufrechnung eventualiter zu erklären. Die Eventualaufrechnung ist trotz des Bedingungsverbotes des § 388 S. 2 BGB zulässig, da das Bestehen der Klageforderung kein künftiges ungewisses Ereignis ist.[108] Gem. § 322 Abs. 2 ZPO erwächst die Entscheidung in Rechtskraft, dass die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht oder infolge der Aufrechnung nicht mehr besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist. Dies gilt auch, wenn der tatsächliche Sachvortrag zur Rechtfertigung der Aufrechnung gem. § 296 ZPO als verspätet zurückgewiesen wird.[109]

Soweit die Klageforderung und die aufgerechnete Forderung nicht im rechtlichen Zusammenhang stehen, kann gem. § 302 Abs. 1 ZPO Vorbehaltsurteil ergehen, wenn nur die Klageforderung, nicht aber die zur Aufrechnung gestellte Forderung entscheidungsreif ist.

Im Berufungsverfahren ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn der Kläger einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet und diese auf Tatsachen gestützt wird, die das Berufungsgericht in seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, § 533 ZPO.

[107] Vgl. Thomas/Putzo, § 145 Rn 18.
[108] Vgl. Zöller/Greger, § 145 Rn 13 m.w.N.
[109] Vgl. BGH NJW-RR 1991, 971.

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