Rz. 142

Gem. § 306 ZPO kann der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch verzichten. Er ist sodann auf Antrag des Beklagten mit seinem Anspruch abzuweisen. Der Klageverzicht ist eine Prozesshandlung, für die sämtliche Prozesshandlungsvoraussetzungen, wie z.B. Postulationsfähigkeit u.Ä., vorliegen müssen. Bei Klageverzicht kommt der Wille des Klägers zum Ausdruck, den prozessual geltend gemachten Anspruch überhaupt nicht mehr geltend zu machen.[112] Er ist somit im Gegensatz zu der Rechtslage bei Klagerücknahme gehindert, den Anspruch erneut gerichtlich geltend zu machen.

Das Verzichtsurteil ist ein Sachurteil, das in Rechtskraft erwächst. Der Verzicht ist nur soweit möglich, wie die Dispositionsbefugnis der Parteien reicht.[113]

[112] Vgl. RGZ 66, 14.
[113] Vgl. hierzu Zöller/Feskorn, § 306 Rn 7.

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