a) Übereinstimmende Erledigungserklärung
Rz. 155
Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären, hat das Gericht gem. § 91a ZPO durch Beschluss nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dasselbe gilt gem. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO, wenn der Beklagte einer Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn er zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist. Die Erledigung ist ein nachträglich eintretendes Ereignis, das eine ursprünglich zulässige und begründete Klage nachträglich unzulässig oder unbegründet macht, z.B. freiwillige Erfüllungshandlungen, nicht jedoch Erfüllungshandlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung oder Zahlungen unter Vorbehalt. Bei übereinstimmender Erledigungserklärung endet die Rechtshängigkeit der Hauptsache aufgrund der Dispositionsmaxime der Parteien. Das Gericht darf daher nicht überprüfen, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache tatsächlich erledigt ist oder nicht. Nach h.M. kann das erledigende Ereignis bei übereinstimmender Erledigungserklärung daher auch vor Eintritt der Rechtshängigkeit bzw. Anhängigkeit liegen.
Gegen die Kostenentscheidung ist die sofortige Beschwerde gegeben, wenn der Streitwert 600 EUR übersteigt (§ 91a Abs. 2 i.V.m. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
b) Einseitige Erledigungserklärung
Rz. 156
Soweit der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers widerspricht, entfällt nicht die Rechtshängigkeit der Hauptsache. Da jedoch – ebenso wie in Fällen, in denen die Klage erst durch ein nachträgliches Ereignis unzulässig oder unbegründet wird – ein anerkennenswertes Interesse des Klägers besteht, einer Kostentragungspflicht zu entgehen, tritt an die Stelle des ursprünglichen Klageantrages nach h.M. der Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Über diesen Feststellungsantrag ist mündlich zu verhandeln und durch Sachurteil zu entscheiden. Bei Entscheidung hierüber ist nach normalen Kostentragungsvorschriften zu entscheiden. § 91a ZPO ist nicht anzuwenden.
c) Kosten und Gebühren
aa) Gerichtskosten
Rz. 157
Bei einer Erledigungserklärung nach § 91a ZPO reduziert sich die Gerichtsgebühr nach Nr. 1211 GKG-KV auf eine 1,0 Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als in Nr. 1211 Ziff. 2 GKG-KV genanntes Urteil vorausgegangen ist.
bb) Anwaltsgebühren
Rz. 158
Diese betragen eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 RVG-VV sowie ggf. eine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG-VV unabhängig davon, ob über die Kostenanträge streitig verhandelt wurde oder nicht.