Rz. 217

Gem. § 227 ZPO kann aus erheblichen Gründen ein Termin aufgehoben oder verlegt bzw. eine Verhandlung vertagt werden. Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden bzw. des Gerichts glaubhaft zu machen. Nicht als erhebliche Gründe sind die in § 227 Abs. 1 S. 2 ZPO aufgeführten Gründe anzusehen. Grund für eine Terminsverlegung sind z.B. Terminskollisionen des Prozessbevollmächtigten[152] oder Verhinderung der Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet ist.[153] In der Praxis häufig ist eine einvernehmliche Terminsverschiebung, soweit außergerichtliche Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien schweben.

Da seit dem 1.1.1997 die Gerichtsferien aufgehoben sind, ist als Ausgleich hierfür der Anspruch auf Terminsverlegung gem. § 227 Abs. 3 ZPO eingeführt worden, wonach mit Ausnahme der dort aufgeführten Ausnahmetatbestände, die dem früheren Katalog der Feriensachen entsprechen, die Terminsverlegung zwingend ist. Der Antrag auf Terminsverlegung ist in diesem Fall jedoch innerhalb einer Woche ab Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu stellen, § 227 Abs. 3 ZPO.

[152] Vgl. BSG NJW 1996, 677.
[153] Vgl. die Zusammenstellung bei Zöller/Feskorn, § 227 Rn 6.

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