Rz. 231

Gem. § 263 ZPO ist nach Eintritt der Rechtshängigkeit eine Änderung der Klage nur noch zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet. Gem. § 264 ZPO werden die dort genannten Fälle nicht als Klageänderung angesehen.

In der Praxis wichtig ist in diesem Zusammenhang besonders die Klageerweiterung, z.B. durch Erhöhung der Klagesumme im Laufe des Prozesses sowie die Umstellung des Klageantrages auf Forderung des Surrogates. Mit der Einreichung eines klageerweiternden Schriftsatzes entsteht die Kostenvorschusspflicht gem. § 12 Abs. 1 S. 2 GKG. Unter Umständen führt die Klageerweiterung zur Änderung der sachlichen Zuständigkeit. In einem solchen Falle hat sich das Amtsgericht auf Antrag für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht zu verweisen, § 506 ZPO.

Eine Einschränkung des Klageantrags ist als teilweise Klagerücknahme zu behandeln.[171] Die Zuständigkeit wird hierdurch nicht berührt.

[171] Vgl. Zöller/Greger, § 264 Rn 4a.

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