a) Rechtliche Grundlagen
Rz. 24
Da die Rechtsprechung die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts teilweise überspannt, empfiehlt es sich, die Haftung zu beschränken.
§ 52 BRAO lässt solche Haftungsbeschränkungen für fahrlässig verursachte Schäden ausdrücklich zu,
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durch Individualvereinbarung auf die Höhe der Mindestversicherungssumme (derzeit 250.000 EUR, vgl. § 51 Abs. 4 S. 1 BRAO) und |
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durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. |
Haftungsbeschränkungen, die sich innerhalb der Vorgaben des § 52 BRAO bewegen, sind auch nach §§ 305–310 BGB nicht zu beanstanden.
Für Rechtsanwaltsgesellschaften, wie sie gem. §§ 59c ff. BRAO seit dem 1.3.1999 zugelassen sind, verweist § 59m Abs. 2 BRAO auf § 52 Abs. 1 BRAO, allerdings beträgt hier gem. § 59j Abs. 2 BRAO die Mindestversicherungssumme 2,5 Mio. EUR. Dieselbe Mindestversicherungssumme gilt auch für die zum 19.7.2013 eingeführte PartG mbB.
Da Mitglieder einer Sozietät für Ansprüche aus dem zwischen der Sozietät und dem Auftraggeber bestehenden Auftragsverhältnis gesamtschuldnerisch haften, lässt § 51a Abs. 2 S. 2 BRAO die Beschränkung der persönlichen Haftung – auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen – auf einzelne Mitglieder einer Sozietät zu, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind. Die Beschränkung der persönlichen Haftung auf einen freien Mitarbeiter, angestellten Anwalt oder "Außensozius" ist dabei nicht möglich.
Die Zustimmungserklärung des Auftraggebers zu einer solchen persönlichen Haftungsbeschränkung ist von diesem zu unterzeichnen und darf keine andere Erklärung enthalten.
b) Muster: Individualvereinbarung über Haftungsbeschränkung
Rz. 25
Muster 57.7: Individualvereinbarung über Haftungsbeschränkung
Muster 57.7: Individualvereinbarung über Haftungsbeschränkung
Vereinbarung über Haftungsbeschränkung
zwischen
Herrn/Frau/Firma _____
und
den Rechtsanwälten _____
1) |
Die Haftung der Rechtsanwälte für etwaige Berufsversehen wird im Einzelfall auf 250.000 EUR beschränkt, soweit die Haftung nicht auf Vorsatz beruht. |
2) |
Eventuelle Ersatzansprüche gegen die beauftragten Rechtsanwälte verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach der Beendigung des Mandats. |
3) |
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. |
(Unterschrift Mandant) |
(Unterschrift Rechtsanwälte) |
c) Anmerkungen zum Muster
Rz. 26
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Zu Ziff. 1: Vgl. § 52 BRAO; zur Vereinbarkeit mit dem früheren AGBG und der EG-Verbraucherschutzrichtlinie vgl. Reiff, AnwBl. 1997, 3 ff. und Stobbe, AnwBl. 1997, 16 ff.; zur Rechtsanwalts-GmbH vgl. § 59m Abs. 2 i.V.m. § 59j BRAO. |
▪ |
Haftungssumme bei PartG mbB: 2,5 Mio. EUR, vgl. § 51a Abs. 2 S. 1 BRAO. |
▪ |
Zu Ziff. 2: Vgl. §§ 195, 199 BGB; zum Verjährungsbeginn bei anwaltlicher Falschberatung vgl. BGH v. 6.2.2014 – IX ZR 217/12. |
d) Muster: Haftungsbeschränkung durch allgemeine Mandatsbedingungen
Rz. 27
Muster 57.8: Haftungsbeschränkung durch allgemeine Mandatsbedingungen
Muster 57.8: Haftungsbeschränkung durch allgemeine Mandatsbedingungen
Allgemeine Mandatsbedingungen
der Rechtsanwälte _____
1) |
Sämtliche dem Auftraggeber erwachsenden Kostenerstattungsansprüche sind mit der Vollmachtserteilung an die Rechtsanwälte _____ abgetreten mit der Ermächtigung, diese Abtretung dem Gegner mitzuteilen. |
2) |
Die Notwendigkeit der Anfertigung von Fotokopien oder Abschriften liegt im Ermessen des Anwalts. |
3) |
Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner. |
4) |
Die Haftung der bevollmächtigten Rechtsanwälte ist auf einen Betrag von 1 Mio. EUR beschränkt, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. |
5) |
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Kanzleiort der bevollmächtigten Rechtsanwälte. |
6) |
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. |
(Unterschrift Auftraggeber) |
(Unterschrift Rechtsanwälte) |
e) Anmerkungen zum Muster
Rz. 28
▪ |
Zu Ziff. 4: Zur Begrenzung vgl. § 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO; zur Rechtsanwalts GmbH vgl. § 59m Abs. 2 i.V.m. § 59j BRAO. Haftungssumme bei PartG mbB: 10 Mio. EUR, vgl. § 51a Abs. 2 S. 3 BRAO. |
▪ |
Zu Ziff. 5: Vgl. § 29 ZPO; Erfüllungsort der wechselseitigen Verpflichtungen aus einem Anwaltsvertrag ist die Kanzlei des beauftragten Rechtsanwaltes (vgl. BGH NJW 1991, 3096; OLG Köln AnwBl. 1994, 476); für Gebührenansprüche gegen den Mandanten ist nach neuer Rspr. allerdings der Wohnsitz des Mandanten Erfüllungsort (vgl. BGH NJW 2004, 54). |
f) Muster: Persönliche Haftungsbeschränkung
Rz. 29
Muster 57.9: Persönliche Haftungsbeschränkung
Muster 57.9: Persönliche Haftungsbeschränkung
Die Rechtsanwälte _____
und Herr/Frau/Firma _____ vereinbaren für die Durchführung der Angelegenheit _____, dass die persönliche Haftung der bevollmächtigten Anw...