Rz. 134

Die unbedingt erklärte Aufrechnung (Aufrechnung als Hauptverteidigungsmittel) hat weder Auswirkungen auf den Streitwert noch auf die Kosten.

Gem. § 45 Abs. 3 GKG wird bei der Hilfsaufrechnung der Streitwert der zur Aufrechnung gestellten Forderung dem Streitwert der Klage hinzuaddiert, soweit hierüber eine rechtskräftige Entscheidung ergeht. Dementsprechend ist die Hilfsaufrechnung auch bei der Kostenentscheidung mit zu berücksichtigen.[110]

[110] Vgl. insoweit Zöller/Herget, § 92 Rn 3.

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