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Die Einreichung der Klageschrift bewirkt nur die Anhängigkeit des Rechtsstreits. Die Rechtshängigkeit tritt erst mit Zustellung der Klageschrift an den Beklagten ein.[44] Da der Kläger wegen des Amtsbetriebes der Zustellung keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Zustellung hat, verlegt § 167 ZPO die Wirkungen der Klage auf den Zeitpunkt der Einreichung zurück, sofern die Zustellung demnächst erfolgt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Kläger bzw. sein Bevollmächtigter alles unter Berücksichtigung der Gesamtsituation Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat.[45]

Hierzu gehören insbesondere die richtige Adressierung und der rechtzeitige Eingang bei dem angegangenen Gericht. Nicht erforderlich ist, dass der Kläger den Gerichtskostenvorschuss bereits der Klageschrift beigefügt hat. Er darf vielmehr die Anforderung der Gerichtskosten durch das Gericht abwarten, muss dann aber den Gerichtskostenvorschuss unverzüglich einzahlen.[46]

Auch Verzögerungen durch die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses durch Scheck gereichen nicht zum Nachteil des Klägers.[47]

Ebenso ist die Einreichung der Klage beim unzuständigen Gericht unschädlich, wenn Verweisung erfolgt.

Die Rechtshängigkeit vor einem Gericht der besonderen Gerichtsbarkeit richtet sich nach der jeweiligen Verfahrensordnung und wirkt fort, wenn dieses Gericht die Sache wegen Unzuständigkeit an das ordentliche Gericht verweist.[48] Da bei Gerichten der Verwaltungs-, Sozial-, Finanz- oder Strafgerichtsbarkeit die Rechtshängigkeit bereits durch die bloße Einreichung der Klage bei Gericht begründet wird,[49] eröffnet dies die Möglichkeit, eine aus materiell-rechtlichen Gründen beabsichtigte vorgezogene Rechtshängigkeit durch Klageeinreichung auch bei einem unzuständigen Gericht der Sondergerichtsbarkeit zu erreichen.[50]

Neben den Formalien in der Klageschrift müssen die Prozessvoraussetzungen vorliegen, um die Klage zulässig zu machen. Dies sind die sachlichen, persönlichen und formellen Bedingungen, deren Erfüllung das Gericht erst in die Lage versetzt, sachlich über das Klagebegehren zu verhandeln und zu entscheiden.[51]

Gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Das Fehlen eines solchen macht die Klage unzulässig. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar abgrenzt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko des Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt.[52]

Die Formulierung des Klageantrages ist bei Zahlungsklagen unproblematisch; Schwierigkeiten können sich insoweit aber bei Klagen auf Herausgabe, Vornahme einer Handlung oder Feststellung ergeben. Aus dem Erfordernis eines bestimmten Antrages ergibt sich, dass Zahlungsansprüche grds. vom Kläger zu beziffern sind. Die Rechtsprechung lässt hiervon jedoch Ausnahmen zu, wenn die Bestimmung des Betrages von einer gerichtlichen Schätzung oder vom billigen Ermessen des Gerichts abhängig ist.[53] Hier muss der Kläger jedoch in der Klagebegründung die Berechnungs- bzw. Schätzgrundlagen umfassend darlegen und die Größenordnung seiner Vorstellung angeben.[54]

Darüber hinaus muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruches enthalten. Gem. § 130 ZPO sollen die vorbereitenden Schriftsätze Angaben der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse, Erklärungen über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners sowie die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei bedienen will, enthalten. Die Klage muss daher einen identifizierbaren Lebenssachverhalt enthalten, aus dem der Kläger seine geltend gemachten Ansprüche herleitet. Rechtsausführungen sind nicht erforderlich. Ob in der Klageschrift bereits auf mögliche Einwendungen des Beklagten einzugehen ist, ist eine Frage des Einzelfalles.[55]

[45] Vgl. BGH NJW 1992, 1820; für die vergleichbaren Regelungen im Mahnverfahren vgl. §§ 693 Abs. 2, 696 Abs. 3 ZPO.
[47] BGH NJW-RR 93, 429; vgl. zusammenfassend zu diesem Problemkreis Zöller/Greger, § 167 Rn 15 f.; BLHAG/Vogt-Beheim, § 167 Rn 24.
[48] Vgl. BGH NJW 1983, 1052.
[50] Vgl. Zöller/Greger, § 261 Rn 3a.
[51] Hierzu gehören z.B. die Parteifähigkeit (§ 50 ZPO), Prozessfähigkeit (§§ 5157 ZPO), ordentliche gesetzliche Vertretung (§ 56 ZPO) und Prozessführungsbefugnis, Zuständigkeit des Gerichts (§§ 2323b GVG, §§ 1235a ZPO), Zulässigkeit des Rechtsweges (§ 13 GVG) und ggf. Rechtsschutzbedürfnis (z.B. § 256 Abs. 1 ZPO).
[52] Vgl. BGH MDR 1991, 505.
[53] Vgl. BGHZ 4, 138 ff.
[54] Vgl. Zöller/Greger, § 253 Rn 1...

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