Rz. 210

Die Vorlagepflicht des § 36 Abs. 3 ZPO greift nur in den Fällen, in denen das OLG gem. § 36 Abs. 2 ZPO anstelle des BGH zuständig ist, vgl. Zöller/Schultzky, § 36 Rn 13.
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist bereits vor Klageerhebung, aber auch noch im Laufe eines Rechtsstreits möglich.

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